Reisegewerbebetrieb
Ein Reisegewerbe, oder Reisegewerbebetrieb, ist ein Gewerbebetrieb, dessen Inhaber nach den Vorschriften der Gewerbeordnung eine Reisegewerbekarte benötigt*. Dies ist für denjenigen der Fall, der gewerbsmäßßig außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (Betriebssitz) oder ohne eine solche zu haben, andere ohne vorhergehende Bestellung aufsucht und Waren verkauft, vertreibt oder ankauft oder Leistungen anbietet.
Der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit befindet sich in der Gemeinde, von der aus die gewerbliche Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird. Das ist in der Regel die Gemeinde, in der sich der Wohnsitz des Reisegewerbetreibenden befindet.
*oder von der Reisegewerbekarte lediglich deshalb befreit ist, weil er einen Blindenwaren-Vertriebsausweis (§ 55a Abs. 1 Nr. 4 der Gewerbeordnung) besitzt.
Weiterführende Informationen zum Thema
Begriffsbestimmung
„Die Begriffsbestimmung des Reisegewerbebetriebs ergibt sich aus § 15 Abs. 2 EStG in Verbindung mit § 35a Abs. 2 GewStG. Vgl. auch Abschnitt 82 Abs. 2 und 3“
Gewerbesteuer der Reisegewerbebetriebe
„(1) Der Gewerbesteuer unterliegen auch die Reisegewerbebetriebe, soweit sie im Inland betrieben werden“
Abschnitt 82 GewStR 1998
„Einen Reisegewerbebetrieb unterhält, wer als Inhaber nach den Vorschriften der Gewerbeordnung (GewO) und den Ausführungsbestimmungen dazu entweder einer Reisegewerbekarte bedarf, oder von der Reisegewerbekarte lediglich deshalb befreit ist, weil er einen Blindenwaren-Vertriebsausweis besitzt.“