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das Steuer-Kompendium
Reisen, Ausland
Weiterführende Informationen zum Thema
„Veranstaltet der Arbeitgeber sogenannte Incentive-Reisen, um bestimmte Arbeitnehmer für besondere Leistungen zu belohnen und zu weiteren Leistungssteigerungen zu motivieren, so erhalten die Arbeitnehmer damit einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil, wenn auf den Reisen ein Besichtigungsprogramm angeboten wird, das einschlägigen Touristikreisen entspricht und der Erfahrungsaustausch zwischen den Arbeitnehmern demgegenüber zurücktritt ...“
„Deutsche Unternehmen, die im Ausland eine neue Produktionsstätte (Konzerngesellschaft) eröffnen, werden nur dann wegen einer so genannten Funktionsverlagerung in Deutschland besteuert, wenn dabei im Inland geschaffene Werte im Sinne von immateriellen Gütern und Vorteilen wie Know-how, patentiertes und nicht patentiertes Wissen, Markenrechte, Kundenstamm etc. ins Ausland verlagert werden. Das wurde in der Anfang 2008 in Kraft getretenen Unternehmensteuerreform beschlossen ...“
„Weiter in der Diskussion ist eine schärfere Zinsbesteuerung in Europa. Die geltenden Regelungen machen es Privatanlegern noch immer zu einfach, ihr Kapital im Ausland vor den Steuerbehörden zu verstecken. Deutschland drängt auf eine schnelle Vorlage des endgültigen Kommissionsberichts über die Anwendung der aktuellen Zinsrichtlinie spätestens bis zum 30.9.2008. Gleichzeitig fordert die Bundesregierung mit Blick auf die Liechtenstein-Steueraffäre schnelle Änderungsvorschläge.“
„Bei Flugreisen ins Ausland gilt ein Land in dem Zeitpunkt als erreicht, in dem das Flugzeug dort landet; Zwischenlandungen (ohne Ãbernachtung) bleiben unberücksichtigt. Erfolgt die Landung erst am nächsten Tag, kann für den Abflugtag nur der Verpflegungspauschbetrag für Deutschland angesetzt werden. Für den Rückflugtag und für eintägige Flugreisen in das Ausland ist der Pauschbetrag des Landes maßgebend, in dem Sie zuletzt beruflich tätig waren.“
„Insbesondere Gruppenreisen zu allgemeinen Studien- und Informationszwecken ohne konkreten betrieblichen oder beruflichen Anlass - vor allem ins Ausland - stehen auf der »schwarzen Liste« des Finanzamtes, da solche Reisen typischerweise vorbei an zahlreichen Sehenswürdigkeiten führen. Für die Ablehnung des Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzuges reicht es aus, dass der private Erlebniswert in der Reisegruppe nicht nur geringfügig ist (BFH-Urteil vom 29.11 ...“
„3 LStR 2005) bzw. für das Ausland den jeweiligen Ãbernachtungspauschbetrag steuerfrei erstatten. Werden Ihnen nur Ihre tatsächlichen Ãbernachtungskosten erstattet und liegen diese unter dem jeweiligen Pauschbetrag, können Sie die Differenz als Werbungskosten absetzen, sofern der Arbeitgeber nicht in die Zimmergestellung eingeschaltet war (Verfügung der OFD Berlin vom 29.4.2003, FR 2003 S. 687). Jede Nacht kann für sich getrennt abgerechnet werden.“
„Vorausgesetzt, der Kursus wurde nach Abschluß der eigentlichen Berufsausbildung belegt, um den besonderen Anforderungen des in Aussicht genommenen Arbeitsplatzes gerecht zu werden. Ein Jurist nach dem Assessorexamen und eine Hotelsekretärin nach Abschluß der Hotelfachschule und eines Praktikums haben auf diese Weise bereits Sprachkurse im Ausland durchsetzen können. Nachzulesen im Bundessteuerblatt 1962 III, S. 467 bzw.“
„für Reisen aus Anlass des Ausscheidens aus dem Dienst wegen Ablaufs der Dienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit von Beamtinnen und Beamten auf Widerruf, von Soldatinnen und Soldaten auf Zeit oder von Soldaten, die aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten; dies gilt für Reisen in das Ausland nur bis zum inländischen Grenzort oder dem inländischen Flughafen, von dem die Flugreise angetreten wird.“
„Eine Ausnahme bilden jedoch Strafen, die deutschem Recht widersprechen und die ihre Ursache in Ihrer unternehmerischen Tätigkeit haben. Wenn Sie Strafen dieser Art im Ausland entrichtet haben, sind diese Zahlungen Betriebsausgaben und somit noch nicht ganz verloren. “
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„Auslandstätigkeitserlass“
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