Rentenversicherung, Kapitaleinkünfte
Weiterführende Informationen zum Thema
„3 Steuerfreiheit des Entgelts aus der geringfügigen Beschäftigung besteht nur dann, wenn die Summe der anderen Einkünfte des Beschäftigten im Kalenderjahr nicht positiv ist; andere Einkünfte sind insbesondere Arbeitslohn (aus weiteren Be-schäftigungsverhältnissen) nach Abzug der Werbungskosten, Mieteinkünfte, Kapitaleinkünfte (Zinseinnahmen führen erst oberhalb von 1.601 EUR zu Zinseinkünften), Alterseinkünfte (Renten, Pensionen) Ð siehe hierzu die jeweilige Fallkonstellation ...“