Rentenversicherung
Weiterführende Informationen zum Thema
„Nicht gefördert werden z.B. Beamte auf Widerruf, ehrenamtliche Richter, in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung pflichtversicherte Personen, Selbstständige ohne Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte, geringfügig Beschäftigte, für die nur der pauschale Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wird, ferner Rentner und Pensionäre ...“
„Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), wird für das Jahr 2008 auf 2.485 Euro/Monat (West) festgesetzt (2007: 2.450 Euro/Monat). Die Bezugsgröße (Ost) beträgt im Jahr 2008 unverändert 2 ...“
„1b oder 1c oder nach § 172 Abs. 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.4Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle Cottbus hat die einheitliche Pauschsteuer auf die erhebungsberechtigten Körperschaften aufzuteilen; dabei entfallen aus Vereinfachungsgründen 90 Prozent der einheitlichen Pauschsteuer auf die Lohnsteuer, 5 Prozent auf den Solidaritätszuschlag und 5 Prozent auf die Kirchensteuern ...“
„(1) 1Für die Berechnung und Überprüfung der Zulage sowie die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs nach § 10a übermitteln die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, die Bundesagentur für Arbeit, die Meldebehörden, die Familienkassen und die Finanzämter der zentralen Stelle auf Anforderung die bei ihnen vorhandenen Daten nach § 89 Abs ...“
„Sie haben sicherlich schon einmal vom Alterseinkünftegesetz gehört. Damit wurden ab 2005 nicht nur die Karten für Rentner neu gemischt, sondern auch die Abzugsmöglichkeiten für die Aufwendungen zur gesetzlichen Rentenversicherung verändert. Für die sonstigen Versicherungen wie Kranken-, Unfall-, Arbeitslosen-, Pflege- und Haftpflichtversicherung heißt das: Wir müssen den Gürtel enger schnallen!“
„Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Rürup-Verträgen unterliegen mit einem bestimmten prozentualen Anteil der Besteuerung. Für Rentner, die im Jahr 2008 erstmals Rente beziehen, beträgt der steuerpflichtige Anteil 56 %. Rentenbezieher, die bereits 2007 in den Ruhestand getreten sind, behalten Ihren Besteuerungsanteil von 54 %.“
„Rentner aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben es nicht ganz so gut. Deren Gewerkschaft aus der aktiven Berufstätigkeit kann sich nicht für eine Erhöhung der gesetzlichen Rente einsetzen, so dass die Gewerkschaftsbeiträge nicht als Werbungskosten bei den Renteneinkünften anzusetzen sind. Nur wenn Sie eine Firmenrente erhalten, werden die Beiträge wie bei Ruhestandsbeamten behandelt.“
„Der Versorgungsausgleich regelt die Verteilung von Rentenansprüchen zwischen den Eheleuten nach einer Scheidung. Rentenansprüche können im In- und Ausland, etwa in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung oder einer betrieblichen oder privaten Altersvorsorge entstehen. Scheitert eine Ehe, werden die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsansprüche geteilt ...“
„Bis zum Jahr 2040 soll eine vollständige nachgelagerte Besteuerung eingeführt werden. Dies bedeutet, dass die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei bleiben, die spätere Rente aber vollständig versteuert wird. In der langen Ãbergangsphase bis zum Jahr 2040 steigt der Besteuerungsanteil jährlich für jeden neuen Rentenjahrgang an (sog. Kohortenbesteuerung).“
„Zuständig ist die Krankenkasse, die der Arbeitgeber gewählt hat. Der Arbeitgeber führt den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung unter der Sozialversicherungsnummer ab, die Frau Ölbaum zu Beginn ihrer Berufstätigkeit zugewiesen worden war. Zur Krankenversicherung fällt kein Pauschalbeitrag an, weil Frau Ölbaum nicht gesetzlich krankenversichert ist.“
„Haben Sie in der Vergangenheit hohe Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt, führt diese Systemumstellung zu einer ungerechten Doppelbesteuerung. Denn Beitragszahlungen aus bereits versteuertem Einkommen werden auch bei Auszahlung besteuert. Aufgrund einer Öffnungsklausel wird für Personen, die für ihre Rente bis zum 31.12 ...“
„Entgegen den Äußerungen anderer Fachverlage kann nach wie vor nicht davon ausgegangen werden, dass in 2007 gezahlte Vergütungen nach der neuen Ehrenamtspauschale des § 3 Nummer 26a Einkommensteuergesetz ) sozialversicherungsfrei sind. Das ergab eine telefonische Anfrage des "VereinsBrief" bei der Deutschen Rentenversicherung Bund.“
„Da für die Arbeitsentgelte von Frau Braun keine Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden, kommt die Steuerfreiheit nicht in Betracht; die Arbeitslöhne sind wie bisher steuerpflichtig. Frau Braun kann zur Besteuerung bei jedem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte abgeben, die ihr die Gemeindeverwaltung ausstellt.“
„Arbeitslosengeld oder -hilfe stand dem Kläger - wie ihm bekannt war - nicht zu. Die Rentenversicherung, für die eine Arbeitslosigkeitsmeldung relevant werden konnte, war für H. ein fremder Versicherungszweig. Der Kläger war immerhin vorher Verwaltungsamtmann bei einer AOK gewesen, brauchte also von H.“
„Grundsätze des vorgesehenen Datenaustausches zwischen den Anbietern, der zentralen Stelle, den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, der Bundesagentur für Arbeit, den Meldebehörden, den Familienkassen, den zuständigen Stellen und den Finanzämtern und3.“
„Zur Ãberbrückung von Liquiditätsengpässen, die auf andere Weise nicht zu beheben sind, können unverzinsliche Betriebsmitteldarlehen bis zur Höhe von 40 903 T€ an die knappschaftliche Rentenversicherung gewährt werden ...“
„Gefördert werden alle Personen, die Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung oder Empfänger von Besoldung oder Amtsbezügen sind, also:“
„(2) 1Ein nach § 79 Satz 2 begünstigter Ehegatte hat Anspruch auf eine ungekürzte Zulage, wenn der zum begünstigten Personenkreis nach § 79 Satz 1 gehörende Ehegatte seinen geförderten Mindesteigenbeitrag unter Berücksichtigung der den Ehegatten insgesamt zustehenden Zulagen erbracht hat ...“