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das Steuer-Kompendium
Revision
Weiterführende Informationen zum Thema
„1 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden, weil der maßgebliche Sachverhalt durch das Berufungsgericht unter Verwertung der vielen vorangegangenen Verfahren vollständig und abschließend aufgeklärt ist. Weder die Schriftsätze der Parteien noch die Revisionsbegründung ergeben, dass weitere erhebliche Behauptungen der Aufklärung bedürfen. Das Revisionsgericht darf dann den festgestellten Sachverhalt unter Anwendung der richtigen Normen rechtlich würdigen und die abschließende Entscheidung treffen ...“
„Der Verwaltungsgerichtshof hat daraufhin entschieden, dass die Anerkennungsbescheide mangels Zustellung an die Antragsteller nicht rechtswirksam geworden seien, sodass die späteren Rücknahmebescheide als erstmalige Entscheidung über die Anerkennungsanträge, also als Ablehnungsbescheide auszulegen seien mit der Folge, dass keine Steuerbefreiung erfolgt sei. Der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde vom Bundesverwaltungsgericht nicht stattgegeben ...“
„Dieser Umstand schließe es aus, die Gesellschaft und deren Gesellschafter prozessual als "dieselben Beteiligten" anzusehen. Beide Urteile sind zwar - worauf die Revisionserwiderung hinweist - in Verfahren ergangen, in denen die Gesellschaft oder die Gesellschafter verklagt waren. Das rechtfertigt aber nicht eine andere Beurteilung. Die Behandlung der offenen Handelsgesellschaft im Prozessrecht als eigene Rechtspersönlichkeit beruht auf § 124 Abs.“
„Leider haben Sie zurzeit noch keinen Anspruch auf das Ruhen des Verfahrens. Den haben Sie erst, wenn es eine Revision vor dem Bundesfinanzhof gibt. Erfahrungsgemäß dauert es aber noch eine Weile, bis es ein FG-Urteil gibt, gegen das Revision eingelegt werden kann. Deshalb müssen Sie entscheiden, ob sich das Risiko einer Klage lohnt, falls der Finanzbeamte das Verfahren nicht ruhen lässt.“
„Ob bei einer freiwilligen Bildungsreise, die teils beruflich, teils privat veranlasst ist, die Reisekosten (Fahrt-, Verpflegungs-, Ãbernachtungs- und Nebenkosten) in einen abziehbaren beruflichen und einen nicht abziehbaren privaten Teil aufgeteilt werden dürfen, ist derzeit Gegenstand einer Revision beim BFH (FG Köln vom 21.6.2001, 10 K 6288/96, EFG 2001 S. 1186; Az. der Revision VI R 94/01).“
„Auf die jährliche Abschreibung dürfen Sie nicht verzichten, sonst geht sie verloren (FG Hamburg vom 15.6.2006, 2 K 152/05, EFG 2006 S. 1659; Az. der Revision VIII R 64/06). Haben Sie die Abschreibung aber versehentlich nur vergessen, dürfen die künftigen Abschreibungsbeträge entsprechend erhöht werden (BFH-Urteil vom 3.7.1980, BStBl. 1981 II S. 255).“
„Ebenso wenig kann der Revision in der Auffassung gefolgt werden, der Konkursrichter hätte die Zahlungsunfähigkeit der W... schon deswegen bejahen müssen, weil sie sich nach den erstinstanzlich gegen sie ergangenen vorläufig vollstreckbaren Urteilen durchsetzbaren Forderungen in einer Höhe gegenübergesehen habe, die ihr Aktivvermögen um mehr als das Doppelte überstiegen habe ...“
„a) Soweit die Revision geltend macht, nicht erst die Vollziehung, sondern bereits der Erlass des Haftungsbescheids stelle eine Amtspflichtverletzung dar, auf die der eingetretene Schaden zurückzuführen sei, handelt es sich um eine in der Revisionsinstanz nicht mehr zulässige Einführung eines zusätzlichen Klagegrundes ...“
„Wenn die Steuerfestsetzungen bis zum Jahr 2006 noch änderbar sind, weil Sie bereits Einspruch wegen einer anderen Sache eingelegt haben oder die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist, sollten Sie beantragen, die Umlagezahlungen nicht als Arbeitslohn anzusetzen und auf das nachfolgende Revisionsverfahren verweisen ...“
„51 EStG steuerbefreit, selbst wenn der Arbeitgeber sie unter Beachtung eines tarifvertraglich geregelten Verteilungsschlüssels verteilt. Sie brauchen Ihren Troncanteil also zunächst nicht in der Steuererklärung anzugeben.Gegen das Urteil wurde vom Finanzamt Revision eingelegt (BFH VI R 8/06).“
„Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz wies die dagegen erhobene Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 27. März 1979 die Vorentscheidungen und die Pfändungsverfügungen wegen Nichteinhaltung der Wochenfrist auf.“
„1 BGB). Sie endete dementsprechend erst einen Monat nach Zustellung des finanzgerichtlichen Urteils mit Ablauf der Frist für die Revision oder die Nichtzulassungsbeschwerde. Dies war hier der 6. Februar 1990.“
„Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO (n.F.) nicht vorliegen. Die Entscheidung beruht auf den Umständen des Einzelfalls.“
„günstigere Bewertung als Sachbezug nach § 8 Abs. 2 EStG infrage kommt, ist Gegenstand einer Revision (Az. VI R 18/07).“
„1 Satz 2 EStG; Urteil des FG Niedersachsen vom 24.08.2006, Az. 1 K 11438/02, Revision beim BFH unter VI R 72/06“
„(Hess. Finanzgerichts: Az: 2 K 2399/94, Revision Bundesfinanzhof - BFH: IV R 81/96). “
„Nach alledem kann das angefochtene Berufungsurteil mit der ihm gegebenen Begründung nicht aufrecht erhalten werden ...“