Ruhen Des Verfahrens
Weiterführende Informationen zum Thema
„Es wäre ja auch dumm, wenn sich einige Finanzgerichte mit einer allgemeinen Rechtsfrage auseinandersetzen müssen, die bereits beim obersten Steuergericht, dem BFH, zur Entscheidung vorliegt. Es würden dann unterschiedliche Urteile der Finanzgerichte, je nach Ausgang des Verfahrens, vom Steuerzahler oder dem Finanzamt durch Revision an den BFH gelangen, die bereits dort vorliegen. Da ist es viel einfacher sich mit dem Ruhen des Verfahrens einverstanden zu erklären ...“
„Die Kläger im Fall des FG München bemängeln nicht nur die Doppelbesteuerung der Renten, die auf freiwilligen Beiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung beruhen. Darüber hinaus halten sie die Besteuerung der auf Pflichtbeiträgen beruhenden Renten mit einem Besteuerungsanteil von 50% für den Veranlagungszeitraum 2005 für unrechtmäßig ...“
„Mit Urteil III R 28/05 vom 27.09.2007 hat der BFH entschieden, dass die oben genannten Kosten nicht zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen. Das Gericht schreibt: "Durch die Regelungen des Kinderlastenausgleiches [bis einschließlich 1995] bzw. ab 1996 des Familienleistungsausgleichs sind nach der Rechtsprechung auch die Kosten eines alleinstehenden Elternteils für Wochenendfahrten zu einem von ihm getrennt lebenden Kind in Erfüllung der elterlichen Pflicht zur Personensorge abgegolten."“
„Entscheidet die Familienkasse Ihren Einspruch jetzt negativ, weil der BFH das Verfahren nicht zur Entscheidung angenommen hat, bleibt Ihnen leider nur noch der mühsame und kostenpflichtige Weg der Klage. Deshalb sollten Sie so schnell wie möglich von sich aus auf die Familienkasse zugehen und darum bitten, dass das Verfahren im Hinblick auf die zu erwartende Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht weiter ruht. “
„Änderung der Rechtsprechung zur Vererblichkeit des Verlustabzugs nach § 10d EStG - Abgrenzung der Gesamtrechtsnachfolge zur sogenannten gespaltenen Tatbestandsverwirklichung - Vertrauensschutz bei Aufgabe einer langjährigen höchstrichterlichen Rechtsprechung - Änderung der Rechtslage“
„Leider gibt es bei der Vorgehensweise der einzelnen Familienkassen Kuddelmuddel. Der Hintergrund: Die korrekte verfahrensrechtliche Vorgehensweise ist tatsächlich schwer zu verstehen. Das liegt daran, dass die Abgabenordnung (AO) ausgelegt ist auf Bescheide, die für ein bestimmtes Kalenderjahr gelten, wie zum Beispiel der Einkommensteuerbescheid. Kindergeldbescheide sind aber "Dauerbescheide".“
„[xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx] verweise ich auf den anhängigen Musterprozeß beim Bundesfinanzhof, Aktenzeichen [xxxxxxxxxx].“
„ Abschnitt 141 AEAO - AEAO zu § 181 - Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, Erklärungspflicht:“
„Steuerpflichtige Einnahme ist grundsätzlich jede Leistung des Arbeitgebers “
„Verfassung Somalilands · Präsidialrichter 10.08 ...“