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Schätzung
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„Nach den bisherigen Feststellungen lässt sich aber der Umfang der Amtspflichtverletzungen und der dadurch verursachte Schaden noch nicht abschließend bestimmen. Hierzu und zu einem etwaigen Mitverschulden des Klägers im Sinne von § 254 BGB bedarf es weiterer tatrichterlicher Feststellungen und gegebenenfalls der Schätzung nach § 287 ZPO. Aus diesem Grund war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.“
„Erledigt der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit auch in einem mehr als geringfügigen Umfang private Angelegenheiten, so sind die beruflich veranlaßten von den privat veranlaßten Aufwendungen zu trennen. Ist das nicht - auch nicht durch Schätzung - leicht und einwandfrei möglich, so gehören die gesamten Aufwendungen zu den nach § 12 EStG nicht abziehbaren Aufwendungen für die Lebensführung.“
„58). Sollte also die Nichtberücksichtigung der Herstellungskosten die von der Abgabenordnung selbst vorgesehene Sanktion dafür gewesen sein, dass die steuerpflichtigen Kläger dem Finanzamt die notwendigen Schätzungsgrundlagen vorenthalten hatten, so wäre dies ein Umstand, der geeignet sein könnte, dem Amtshaftungsanspruch von vornherein die Grundlage zu entziehen.“
„Auch wenn Sie Ihre beruflichen Telefonkosten auf dem Wege der Schätzung geltend machen, können Sie diese absetzen. Nicht Pi mal Daumen, sondern nach pauschalen Richtsätzen, die Sie beachten sollten. So geht das Finanzamt bei Telefonkosten von 65 EUR monatlich von einer 20prozentigen beruflichen Nutzung Ihres Anschlusses aus.“
„gefragt wird, hat der Steuerzahler die Einkünfte für das Jahr zu schätzen, für das der Antrag gestellt wird. Beim Ermäßigungsantrag für 2005 betrifft die Schätzung also den voraussichtlichen Betrag für 2005.“
„Gutachter auf dem Gebiet der Schätzung von Einrichtungsgegenständen und Kunstwerken (BFH vom 22.6.1971, BStBl II S. 749),“
„Tankbelege verloren ? Schätzung der Kfz-Kosten möglich? 09.06.2007“