Scheidungskosten
Weiterführende Informationen zum Thema
„Gerichts- und Anwaltskosten sind mit Ausnahme der Scheidungskosten zunächst generell nicht im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen abzugsfähig. Doch schon der Volksmund weiß: Es kann der Bravste nicht in Frieden leben, wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt. Und da der böse Nachbar heutzutage nicht selten gleich die Justiz bemüht, wird man sich nicht immer jedem Rechtsstreit entziehen können.“
„BFH-Urteil vom 29.6.1984, BStBl. 1984 II S. 693), z.B. weil die Absetzbarkeit von »Scheidungskosten« weder im Mantelbogen noch in der amtlichen Erläuterung aufgeführt war (FG Baden-Württemberg vom 19.5.2004, 14 K 265/03).“