Sonderausgaben, Kürzung Des Höchstbetrags
Weiterführende Informationen zum Thema
„Hat der Steuerpflichtige das Objekt aufgrund eines nach dem 31.12.1993 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft, dürfen Erhaltungsaufwendungen insgesamt nur bis zu 15% der Anschaffungskosten des Gebäudes oder der Eigentumswohnung, höchstens aber bis zu 22.500 DM abgezogen werden. Bei Erwerb eines Miteigentumsanteils ist eine dem Anteil entsprechende Kürzung des Höchstbetrags von 22.500 DM vorzunehmen ...“