Sonderausgaben, Mitgliedsbeiträge
Weiterführende Informationen zum Thema
„Für Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.3.1989 (BGBl 1989, Teil I, Seite 327) ist ein Sonderausgabenabzug nur möglich, soweit die Zuwendungen die nach § 34g EStG berücksichtigungsfähigen Ausgaben (825 EUR bzw. 1.650 EUR) übersteigen. Ein Wahlrecht zwischen Abzug der Zuwendungen von der Steuer nach § 34g EStG und Sonderausgabenabzug nach § 10b Abs.“
„Steuerlicher Ansatz der Mitgliedsbeiträge zum Lohnsteuerhilfeverein bis 100 Euro unproblematisch“