Sonderausgaben, Schulgeld
Weiterführende Informationen zum Thema
„Und welcher Zweck ist da geeigneter als die Bildung Ihrer Kinder? Wenn Sie also neben dem Schulgeld noch weitere freiwillige Zahlungen an eine gemeinnützige Ersatz- oder Ergänzungsschule oder deren Förderverein leisten, geben Sie der Gesellschaft etwas, für das Sie auch etwas erhalten: Steuererleichterungen. Denn das Geld, das Sie auf diese Weise in die Zukunft Ihrer Kinder investieren, können Sie zusätzlich zum eigentlichen Schulgeld in der Rubrik Sonderausgaben bei den Spenden eintragen ...“
„[15.01.2007] - Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass der Gesetzgeber den Sonderausgabenabzug für Schulgeld nicht auf deutsche Schulen beschränken darf. Auch Kosten für eine Lehranstalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat muss das Finanzamt steuermindernd berücksichtigen. Sollte Ihr Finanzamt dieses Urteil nicht anwenden, sondern auf die überholte Rechtslage verweisen, können Sie diesen Muster-Einspruch verwenden.“
„Wenn Hänschen aber nicht lernen will, ist das Beste häufig ein Internat. Dann ist das Beste aber auch nicht gerade billig, denn viele dieser Heime verlangen geradezu horrende Schulgelder. Da aber auch der Staat möchte, daß aus Ihrem Kind mehr als ein autoaufbrechender Kleinkrimineller wird, können Sie immerhin 30 % der anfallenden Zahlungen als Sonderausgaben dem Finanzamt in Rechnung stellen ...“
„Schulgeld, das Eltern für die Unterrichtung ihrer Kinder an einer Privatschule zahlen, ist nicht - auch nicht teilweise - als Spende abziehbar (BFH-Urteil vom 25.8.1987 - BStBl 1987, Teil II, Seite 850).“