Sonderposten Mit Rücklageanteil
Weiterführende Informationen zum Thema
„Bei der Konzeption der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel wird nach der Haftungsqualität der Komponenten unterschieden. Im Insolvenzfall dienen Eigenkapital, der Fonds für allgemeine Bankrisiken, Genussrechtskapital und nachrangige Verbindlichkeiten als Haftungsmasse für Verluste bevor Forderungen normaler Gläubiger ausfallen. Nachrangige Verbindlichkeiten haben demzufolge eine geringere Haftungsqualität als Eigenkapital, stellen jedoch für normale Verbindlichkeiten einen Verlustpuffer dar.“
„die Organgesellschaft nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KStG Gewinnrücklagen i.S. des § 272 Abs. 3 und 4 HGB mit Ausnahme der gesetzlichen Rücklagen, aber einschließlich der Rücklage für eigene Anteile und der satzungsmäßigen Rücklagen ( § 266 Abs. 3 A III HGB ) bildet, die bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet sind. Die Bildung einer Kapitalrücklage i.S. des § 272 Abs. 2 Nr ...“