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Sonstige Bezüge
Weiterführende Informationen zum Thema
„(1) 1Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen und § 52a nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden.2Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen nach dem 31. Dezember 2007 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2007 zufließen.“
„Realsplitting ). Nur Unterhaltsleistungen, die der Unterhaltspflichtige mit Zustimmung des Unterhaltsempfängers als Sonderausgabe abzieht, muss der Empfänger zum Ausgleich als sonstige Einkünfte gemäß Â§ 22 Nr. 1a EStG versteuern. Sie sind bis zu einem Betrag von maximal â?¬ 13.805,00 steuerpflichtig ...“
„und 3.11.1961 - BStBl 1962, Teil III, Seite 5 und Seite 123) entstehen. Der Berücksichtigung dieser Werbungskosten steht es nicht entgegen, daß der Arbeitnehmer Arbeitslosengeld oder sonstige für seinen Unterhalt bestimmte steuerfreie Leistungen erhält (BFH-Urteil vom 4.3.1977 - BStBl 1977, Teil II, Seite 507).“
„Entgelte für Arbeitskräfte mit befristeten Verträgen, sonstige Beschäftigungsentgelte (auch für Auszubildende) sowie Aufwendungen für nebenberuflich und nebenamtlich Tätige“
„Die Lohnsteuer-Richtlinien 2002 i. vom 11.10.2001 (BStBl I Sondernummer 1/2001), geändert durch die Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2004 vom 8.10.2003 (BStBl I S. 455) - Lohnsteuer-Richtlinien 2004 - und die Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2005 vom 21.10.2004 (BStBl I S. 965) - Lohnsteuer-Richtlinien 2005 - , sind mit den Abweichungen, die sich aus der Änderung von Rechtsvorschriften für die Zeit bis 31.12 ...“