Sonstige Einkünfte
Weiterführende Informationen zum Thema
„sonstige Einkünfte (z.B. private Veräußerungsgewinne) erzielen, sofern die Einnahmen aus diesen drei Einkunftsarten insgesamt 9.000 â?¬ bzw. 18.000 â?¬ bei Ehegatten nicht übersteigen.“
„Einkünfte aus Zuschüssen und sonstigen Vorteilen, die als wiederkehrende Bezüge gewährt werden;1a.“
„Sonstige Einkünfte - Preisgeld für Teilnahme an Fernsehshow, hierzu: BMF-Schreiben vom 30.05.2008 “
„Nur die hier genannten Einkünfte, auf die bei den Erläuterungen zu den einzelnen Einkunftsarten eingegangen wird, unterliegen der Einkommensteuer. Der Begriff Einkünfte ist von den Einnahmen zu unterscheiden. Erst nach Abzug der Kosten von den Einnahmen ergeben sich die Einkünfte aus einer Einkunftsart. Bei den ersten drei Einkunftsarten werden die Kosten allgemein als Betriebsausgaben bezeichnet.“
„Soweit keine anderen Einkünfte gegeben sind und als Familienstand "verheiratet" angenommen wird, so kann bereits an dieser Stelle gesagt werden, daß die Einkommensteuerschuld 0 DM beträgt. Der Eingangsbetrag der Splittingtabelle (= Einkommensteuertabelle bei Zusammenveranlagung) erfordert ein zu versteuerndes Einkommen von mindestens 15.328 EUR für 2004, um eine Steuerschuld auszulösen.“
„ IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften“
„Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften“
„5.5 Hälftiges Abzugsverbot für Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften“
„3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und um des Entgelts willen erbracht wird, sofern es sich nicht um Veräußerungsvorgänge und veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich handelt, bei denen ein Entgelt dafür erbracht wird, daß ein Vermögenswert in seiner Substanz endgültig aufgegeben wird (BFH-Urteil vom 28.11.1984 - BStBl 1985, Teil II, Seite 264) ...“
„(1) 1Die Jahreslohnsteuer bemisst sich nach dem Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer im Kalenderjahr bezieht (Jahresarbeitslohn).2Laufender Arbeitslohn gilt in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet; in den Fällen des § 39b Abs. 5 Satz 1 tritt der Lohnabrechnungszeitraum an die Stelle des Lohnzahlungszeitraums ...“