Spitzensteuersatz (ESf)
Weiterführende Informationen zum Thema
„Mit zunehmendem Einkommen steigt die Steuerbelastung eines jeden zusätzlich verdienten Euros weiter an bis zu einem Spitzensteuersatz von 42 % ab 2005 bzw. bis zur »Reichensteuer« von 45 % ab 2007 (siehe unten). Der konstante Spitzensteuersatz von 42 % trifft die Teile Ihres zu versteuernden Einkommens ab â?¬ 52.152,00/ â?¬ 104.304,00 (Grundtarif/Splittingtarif).“
„Bei der Einkommensteuer wurden stufenweise sowohl der Spitzensteuersatz als auch der Eingangssteuersatz abgesenkt sowie der Grundfreibetrag deutlich erhöht. Insbesondere die stufenweise Absenkung des Spitzensteuersatzes von 53Â % im Jahr 1998 auf 42Â % im Jahr 2005 hat Deutschland bei dieser im internationalen Vergleich psychologisch wichtigen Marke auf ein wettbewerbsfähiges Niveau gebracht ...“
„Besser weg kommen Eltern, in deren Steuerbescheid es nach der "Günstigerprüfung" zum Ansatz der Freibeträge für Kinder kommt: Im Extremfall - also beim Spitzensteuersatz - macht die Steuerentlastung € 265,- pro Monat aus! Deshalb sind einige Eltern vor die Finanzgerichte gezogen und verlangen Kindergeld in dieser Höhe.“
„Erreichen Sie mit Ihren weiteren Einkünften ohne die außerordentlichen Einkünfte bereits den Spitzensteuersatz, bringt Ihnen die Fünftelregelung bis auf Abrundungseffekte keine steuerlichen Vorteile, ausgenommen Sie erreichen ein der sog. Reichensteuer unterliegendes zu versteuerndes Einkommen. Deshalb können Ehegatten durch die “
„Die Einkommensgrenze, ab der der Spitzensteuersatz entrichtet werden muss, hat sich ebenfalls im Laufe der Jahre verändert. 1990 betrug die Einkommensgrenze 61.377 â?¬. Im Jahr 2007 lag sie bei 52.152 â?¬.“
„Zu einer Steuerersparnis in dieser Höhe führt nämlich der Ansatz der Freibeträge für Kinder, wenn die Eltern den Spitzensteuersatz zahlen.“
„Überprüft werden sollte auch, ob mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip übereinstimmt, dass der Spitzensteuersatz bereits bei einem Durchschnittsverdienst greift.“