Steuerbegünstigte Zwecke
Weiterführende Informationen zum Thema
„Für die Begriffe gemeinnützige, mildtätige, kirchliche, religiöse und wissenschaftliche Zwecke im Sinne des oben aufgeführten § 10b EStG gelten die §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung. Diese Vorschriften sollen hier nicht weiter erläutert werden, da der einzelne Spender hier ohnehin auf den Spendenempfänger und die vom Spendenempfänger ausgestellte Spendenbescheinigung angewiesen ist. Der sogenannte steuerbegünstigte Zweck muß auf der Spendenbescheinigung angegeben sein.“
„Dieses Formular ist eine Muster-Satzung für einen Verein, der ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinn des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung verfolgt. .. ...“
„Ãber die Befreiung von der Körperschaftsteuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG wegen Förderung steuerbegünstigter Zwecke ist stets für einen bestimmten Veranlagungszeitraum zu entscheiden (Grundsatz der Abschnittsbesteuerung). Eine Körperschaft kann nur dann nach dieser Vorschrift von der Körperschaftsteuer befreit werden, wenn sie in dem zu beurteilenden Veranlagungszeitraum alle Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung erfüllt ...“
„Einführung eines Abzugs von der Steuerschuld für bestimmte freiwillige, unentgeltliche ehrenamtliche Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich (Förderung mildtätiger Zwecke) in Höhe von 300 Â? jährlich.“
„ R 10f EStR 2005 - R 10f. Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen“
„§ 50h Bestätigung für Zwecke der Entlastung von Quellensteuern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft “
„ § 50h EStG - Bestätigung für Zwecke der Entlastung von Quellensteuern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft “
„Den Abzugsbeträgen stehen die erhöhten Absetzungen nach § 7b in der jeweiligen Fassung ab In-Kraft-Treten des Gesetzes vom 16. Juni 1964 (BGBl. I S. 353) und nach § 15 Abs. 1 bis 4 des Berlinförderungsgesetzes in der jeweiligen Fassung ab In-Kraft-Treten des Gesetzes vom 11. Juli 1977 (BGBl. I S. 1213) gleich ...“
„Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke “