Steuerfestsetzung
Weiterführende Informationen zum Thema
„(4) Der Steuerpflichtige kann mit der Einkommensteuererklärung für Kapitalerträge, die der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, eine Steuerfestsetzung entsprechend Absatz 3 Satz 2 insbesondere in Fällen eines nicht vollständig ausgeschöpften Sparer-Pauschbetrags, einer Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage nach § 43a Abs. 2 Satz 7, eines noch nicht im Rahmen des § 43a Abs. 3 berücksichtigten Verlusts, eines Verlustvortrags nach § 20 Abs.“
„ Ergibt sich aus den Angaben des Steuerpflichtigen von vornherein, dass die geltend gemachten Aufwendungen zum Teil als Erhaltungsaufwand, zum Teil als Herstellungsaufwand und zum Teil als Grundstücksaufwand zu beurteilen sind, so ist der Finanzbeamte im Rahmen der Pflicht zur gesetzmäßigen Steuerfestsetzung nach § 85 AO gehalten, entweder den Sachverhalt im Hinblick auf seine Pflicht zur sorgfältigen Sachverhaltsermittlung (§ 88 AO) vollständig aufzuklären oder, wenn d...“
„(2) 1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann ...“
„Kalendermonats die Vorauszahlungen an die Einkommensteuer anpassen, die sich für den Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben wird; dieser Zeitraum verlängert sich auf 21 Monate, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte voraussichtlich überwiegen werden.4Bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 bleiben Aufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr ...“
„Dies gilt vor allem auch deshalb, weil das Verfahrensrecht Möglichkeiten vorsieht, für eine gegebenenfalls notwendig werdende Änderung der Steuerfestsetzung für das Jahr 1991 auch bezüglich des Verlustrücktrages verfahrensrechtlich Vorsorge zu treffen. Hier kommen namentlich die Vorschriften über die Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung in § 164 AO in Betracht ...“
„Die Bindungswirkung dieser Option ergibt sich bereits aus dem Antrag des Steuerpflichtigen im Veranlagungsverfahren, nicht erst aus der bestandskräftigen Steuerfestsetzung für den ersten Veranlagungszeitraum, für den kein Nutzungswert mehr zu erfassen ist (vgl. Abschn. II Nr.“
„die Steuerfestsetzung bei Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2008 vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S.“
„ Sechster Abschnitt Nichtfestsetzung der Steuer, Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung“