Steuermessbetrag
Weiterführende Informationen zum Thema
Steuermessbetrag - Wikipedia
„Der Steuermessbetrag wird durch einen Steuermessbescheid von der Finanzbehörde gesondert festgesetzt. Im Rahmen dieser Festsetzung wird auch über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden[6]. Der Steuermessbescheid ist Grundlagenbescheid für den Gewerbesteuer- oder Grundsteuerbescheid.“
§ 29 GewStDV hier in der aktuellen Fassung
„Setzt das Finanzamt nach § 19 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes einen Steuermessbetrag für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen fest, so braucht ein Zerlegungsbescheid nicht erteilt zu werden. Die hebeberechtigten Gemeinden können an dem Steuermessbetrag in demselben Verhältnis beteiligt werden, nach dem die Zerlegungsanteile in dem unmittelbar vorangegangenen Zerlegungsbescheid festgesetzt sind ...“
Abschnitt 74 GewStR 1998 hier in der aktuellen Fassung
„Die hebeberechtigten Gemeinden können an dem Steuermessbetrag in demselben Verhältnis beteiligt werden, nach dem die Zerlegungsanteile in dem unmittelbar vorangegangenen Zerlegungsbescheid festgesetzt sind. In diesen Fällen teilt das Finanzamt den beteiligten Gemeinden nur den Hundertsatz mit, um den sich der Steuermessbetrag gegenüber dem in der Mitteilung über die Zerlegung ( § 188 Abs ...“
§ 34 GewStG hier in der aktuellen Fassung
„Ãbersteigt der Steuermessbetrag nicht den Betrag von 10Â Euro, so ist er in voller Höhe der Gemeinde zuzuweisen, in der sich die Geschäftsleitung befindet. Befindet sich die Geschäftsleitung im Ausland, so ist der Steuermessbetrag der Gemeinde zuzuweisen, in der sich die wirtschaftlich bedeutendste der zu berücksichtigenden Betriebsstätten befindet. “
Bundesministerium der Finanzen: Gewerbesteuer
„Bei der Berechnung der Gewerbesteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen. Dieser ist durch Anwendung eines Hundertsatzes von regelmäßig 5 Prozent (Steuermesszahl; ab 2008: stets 3,5Â Prozent) auf den Gewerbeertrag zu ermitteln. Dabei ist für natürliche Personen und Personengesellschaften ein Freibetrag von 24.500 â?¬ zu berücksichtigen.“
steuernetz.de - Nur Gewerbetreibende unterliegen der Gewerbesteuer
„Das Finanzamt des Ortes Ihrer Geschäftsleitung ermittelt für alle Betriebsstätten gemeinsam einen einheitlichen Steuermessbetrag und verteilt diesen auf die einzelnen Gemeinden. Darüber erhalten Sie einen Zerlegungsbescheid und von den Gemeinden einen Gewerbesteuerbescheid, berechnet nach dem jeweils in dieser Gemeinde geltenden Hebesatz.“