Steuerglossar.de
das Steuer-Kompendium
Steuermesszahl
Weiterführende Informationen zum Thema
„Dieser ist durch Anwendung eines Hundertsatzes von regelmäßig 5 Prozent (Steuermesszahl; ab 2008: stets 3,5Â Prozent) auf den Gewerbeertrag zu ermitteln. Dabei ist für natürliche Personen und Personengesellschaften ein Freibetrag von 24.500 â?¬ zu berücksichtigen. Bei ihnen gelten für Gewerbeerträge bis 72.500Â â?¬ letztmalig für Erhebungszeitraum (Kalenderjahr) 2007 ermäßigte Steuermesszahlen.“
„ § 14 GrStG - Steuermesszahl für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft“