Steuerordnungswidrigkeiten
Weiterführende Informationen zum Thema
§ 409 AO hier in der aktuellen Fassung
„Bei Steuerordnungswidrigkeiten ist die zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die nach § 387 Abs. 1 sachlich zuständige Finanzbehörde. § 387 Abs. 2 gilt entsprechend.“
Abschnitt 22 AEAO hier in der aktuellen Fassung
„Bei Ermittlungen im Steuerstrafverfahren und im Bußgeldverfahren wegen Steuerordnungswidrigkeiten findet § 30a keine Anwendung.“
§ 384 AO hier in der aktuellen Fassung
„Die Verfolgung von Steuerordnungswidrigkeiten nach den §§ 378 bis 380 verjährt in fünf Jahren.“