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Steuerschuldner
Weiterführende Informationen zum Thema
„Die Stundungsbedürftigkeit ist gegeben, wenn die sofortige Einziehung der Steuerschuld für den Steuerschuldner eine erhebliche Härte bedeuten würde. Eine erhebliche Härte liegt dann vor, wenn die sofortige Zahlungsverpflichtung den Steuerschuldner seiner wirtschaftlichen Existenz berauben würde. Der Steuerschuldner sollte daher bei seinem Antrag durch Belege deutlich machen, dass er sich in einer vorübergehenden finanziellen Krise befindet, die sich aber in nächster Zeit beheben wird.“
„Erst nachdem die Beklagte nach dem Vermögensverfall der Spediteurin von dieser die Steuerschuld nicht mehr eintreiben konnte, wandte sie sich an die Klägerin, ohne diese darüber aufzuklären, dass sie gar nicht mehr Steuerschuldnerin war, sondern bezeichnete sie umgekehrt ausdrücklich und rechtswidrig als Steuerschuldnerin. Demgemäß forderte die Beklagte die vorgebliche Steuerschuld bei der Klägerin mit Bescheid vom 14 ...“
„Ob eine Registrierungspflicht im Ausland besteht und wann die Steuerschuldnerschaft auf den ausländischen Unternehmer übergeht, sind entscheidende Fragen Ihrer Mandanten. Die notwendige Anpassung des deutschen Umsatzsteuerrechts an das EU-Recht und die Flut an EuGH-Urteilen macht Ihnen als Berater zusätzlich das Leben schwer.“
„ Hieraus ergibt sich die auch dem Steuerschuldner gegenüber bestehende Pflicht der Steuerbeamten, Steuern nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen und im Rahmen des gesetzlich Zulässigen zu veranlagen, zu erheben und beizutreiben (vgl. BGB-RGRK-Kreft a. O., Rn.“
„Hieraus ergibt sich die auch dem Steuerschuldner gegenüber bestehende Pflicht der Steuerbeamten, Steuern nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen und im Rahmen des gesetzlich Zulässigen zu veranlagen, zu erheben und beizutreiben (vgl. BGB-RGRK-Kreft a. O., Rn.“
„Das Berufungsgericht ist dabei richtigerweise davon ausgegangen, dass die bei der Beitreibung von Steuerforderungen zu beachtenden Schuldnerschutzbestimmungen Amtspflichten enthalten, die den zuständigen Amtsträgern dem Steuerschuldner gegenüber obliegen.“
„Umsatzsteuer; Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) auf alle Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, und auf bestimmte Bauleistungen, ab 1. April 2004“
„Gegenüber dem Steuerschuldner besteht die Pflicht der Steuerbeamten, Steuern nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen und im Rahmen des gesetzlich Zulässigen zu veranlagen, zu erheben und beizutreiben (vgl. BGB-RGRK-Kreft a. O., Rn.“
„Das Gericht wies die Klage jedoch als "unbegründet" ab: Zwar sei bei einer Schenkung auch der Schenker Steuerschuldner. Es sei jedoch korrekt gewesen, die Klägerin als Beschenkte in Anspruch zu nehmen.“
„Selbst wenn ich in der Anlage UR bei "Leistungsempfänger als Steuerschuldner (§13b UStG)" "Umsatzsteuer lt. eigenen Angaben?" ankreuze, werden die Angaben nicht aufsummiert und nicht eingetragen.“
„Der Steuerschuldner ist auch berechtigt, den Weg der informellen Beanstandung eines Steuerbescheides zu wählen. Er ist hierzu aber nicht verpflichtet.“
„Anforderung von EUSt zuzüglich Säumniszuschlägen, anschließend Vollstreckungsankündigung, obwohl Steuerschuldner die Spedition war.“