Stiftungen, Spendenabzug
Weiterführende Informationen zum Thema
„Der Höchstbetrag für den Spendenabzug wird auf einheitlich 20 % des Gesamtbetrags Ihrer Einkünfte angehoben. Bisher waren - je nach Zweck der Spende - nur 5 % oder 10 % des Gesamtbetrags Ihrer Einkünfte absetzbar. Neben diesem "normalen" Spendenabzug bleibt der Abzug von Spenden an Parteien und Wählervereinigungen unverändert zusätzlich bestehen.“
„Vereinheitlichung und Anhebung der Höchstgrenzen für den Spendenabzug von bisher 5% (zur Förderung kirchlicher, religiöser und gemeinnütziger Zwecke) bzw 10 % (für mildtätige, wissenschaftliche und als besonders förderungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke) des Gesamtbetrages der Einkünfte (§ 10b Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG) auf 20 % für alle förderungswürdigen Zwecke.“
„Die Höchstgrenzen für den steuerlichen Spendenabzug wurden erheblich vereinfacht und ausgeweitet. Statt früher 5 beziehungsweise 10 Prozent können Spenden und - unter bestimmten Voraussetzungen auch - Mitgliedsbeiträge nunmehr bis zu einem Betrag, der 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Zuwendenden entspricht, steuerlich geltend gemacht werden.“