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das Steuer-Kompendium
Stiftungen
Weiterführende Informationen zum Thema
„Erstmals in der deutschen Stiftungsgeschichte wurden im Jahr 2007 mehr als 1000 neue Stiftungen gegründet - eine Steigerung von mehr als 26 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Damit gibt es in Deutschland aktuell rund 15.400 Stiftungen. Diese beeindruckenden Zahlen belegen vor allem eines: Die Reform für mehr Stiftungsfreundlichkeit zeigt Wirkung, denn die enorme Steigerung an Stiftungsneugründungen lässt sich auf das neue Gesetz Hilfen für Helfer zurückführen.“
„Arbeitnehmer des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer sonstigen Körperschaft, einer Anstalt oder einer Stiftung des öffentlichen Rechts sind, einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten,Kindergeld nach Maßgabe dieses Gesetzes zu, wird es von den Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts festgesetzt und ausgezahlt.2Die genannten juristischen Personen sind insoweit Familienkasse.“
„Nicht erst seit zahlreiche deutsche Spitzenverdiener über Stiftungen im Fürstentum Liechtenstein Millionen am Fiskus vorbeigeschleust haben, sind Staatsanwaltschaft und Steuerfahndung verstärkt auf der Suche nach Steuersündern. Bereits seit Mitte der Neunzigerjahre, als zahlreiche Kreditinstitute durchsucht und Kontounterlagen beschlagnahmt wurden, gibt es erkennbar ein verstärktes staatliches Bestreben, Steuerhinterziehungen aufzuspüren und zur Verurteilung zu bringen.“
„Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung sind künftig bis zu 1 Million Euro als Sonderausgaben steuerlich absetzbar, verteilt auf das Jahr der Zuwendung und neun Folgejahre. Der Abzug gilt nicht nur für die Neuerrichtung einer Stiftung, sondern auch für sogenannte Zustiftungen. Der bisher zusätzliche Abzugsbetrag von bis zu 20.450 Euro für Spenden an Stiftungen fällt weg.“
„Insgesamt werden die öffentlichen Haushalte so mit etwa 260 Millionen Euro pro Jahr belastet. Zieht man den Kreis noch etwas weiter und rechnet die Steuermittel hinzu, die den Parteien auf Umwegen über die Finanzierung von Fraktionen, parteinahen Stiftungen und Abgeordnetenmitarbeitern zugute kommen, beläuft sich die Staatsfinanzierung der Parteien auf rund 850 Millionen Euro pro Jahr. Gegenüber dem Jahr 1970 ist dieser Betrag um 854 Prozent angestiegen ...“
„Zu den öffentlichen Kassen zählen vor allem Kassen von Bund, Ländern und Gemeinden; Körperschaften des öffentlichen Rechts (Berufskammern, gesetzliche Krankenkassen, Träger der gesetzlichen Sozialversicherung usw.); Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts; Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts; öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften wie katholische, evangelische Kirche usw.“
„Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind z.B. Bund, Länder, Landkreise, Gemeinden, Universitäten, Volkshochschulen, öffentlich-rechtliche Rundfunk- und Fernsehanstalten, Sozialversicherungsträger, Berufskammern, Sparkassenverbände, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, bestimmte Religionsgemeinschaften (z.B. die evangelische, römisch- und altkatholische Kirche) ...“
„2 Nr. 1 EStG erhalten (Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, Unterhaltsbeitrag oder gleichartiger Bezug auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Verbänden von Körperschaften),“
„Bezüge im Sinne des § 1 der Verordnung über die Steuerbegünstigung von Stiftungen, die an die Stelle von Familienfideikommissen getreten sind, in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-4-3, veröffentlichten bereinigten Fassung.“
„Ausbildungsbeihilfen, vor allem BAföG-Zuschüsse (anzusetzen im Jahr, in dem sie gewährt wurden), Beihilfen und Stipendien von Privatpersonen oder von Stiftungen, Berufsausbildungshilfen usw. nach SGB III;“
„? Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften; Tätigkeiten in privatrechtlichen Organisationen (z. Vereine),“
„Spenden in den Vermögensstock von Stiftungen im Gründungsjahr oder dem Folgejahr bis maximal 307.000 EUR. Der Steuerabzug kann auf bis zu 10 Jahre verteilt werden.“
„Anhebung des Höchstbetrags für die Ausstattung von Stiftungen mit Kapital (Vermögensstockspenden) von 307.000 Â? auf 750.000 Â?.“