Stille Gesellschaft, Gewerbesteuer
Weiterführende Informationen zum Thema
„Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags ist ein Gewinnanteil eines stillen Gesellschafters auch dann gemäß Â§ 8 Nr. 3 GewStG dem Gewinn hinzuzurechnen, wenn der stille Gesellschafter eine gemäß Â§ 3 Nr. 24 GewStG von der Gewerbesteuer befreite Kapitalbeteiligungsgesellschaft ist.“
„die BFH-Urteile vom 17.1.1973 (BStBl II S. 269) und vom 7.3.1973 (BStBl II S. 562). Dies gilt ebenso für eine GmbH und atypische stille Gesellschaft. Bei einer GmbH, an deren Handelsgewerbe sich ein atypischer stiller Gesellschafter beteiligt, ist der Gewerbeertrag bei der atypischen stillen Gesellschaft zu erfassen und kann deshalb nicht einem Organträger zugerechnet werden. Vgl.“
„Gehen infolge einer Kapitalerhöhung stille Reserven von einbringungsgeborenen Alt-Anteilen auf neue Anteile über, sind die neuen Anteile zu gleicher Quote steuerverhaftet.“