Tätigkeiten, Haushaltsnahe
Weiterführende Informationen zum Thema
„Haushaltsnahe Dienstleitungen sind bis 20 % von Aufwendungen bis 3.000 ?, d.h. 600 ? direkt von der Steuer absetzbar. Allerdings gehören hierzu nur Tätigkeiten, die nicht zu den privaten handwerklichen Leistungen gehören.“
„Zu den sonstigen geförderten haushaltsnahen Tätigkeiten (§ 35 a Abs. 2 Satz 1 EStG) gehören alle Arbeiten, die keine handwerklichen Arbeiten sind, die gewöhnlich von Haushaltsmitgliedern selbst vorgenommen werden und die einer selbstständig tätigen Person zur Ausführung innerhalb Ihres Haushalts (Wohn- und Zubehörräume sowie Garten) übertragen wurden (BMF-Schreiben vom 3.11.2006, BStBl. 2006 I S. 711 Tz. 5) ...“
„Dass es für Handwerkerarbeiten bis einschließlich 2005 keine Steuerermäßigung gibt, hat der BFH inzwischen klargestellt. Bedurfte es eines Fachhandwerkers, etwa für die Renovierung des Badezimmers (BFH-Urteil vom 1.2.2007, VI R 74/05, BFH/NV 2007 S. 900) oder der Hausfassade (BFH-Urteil vom 1.2.2007, VI R 77/05, BFH/NV 2007 S. 1024), lag nämlich keine haushaltsnahe Dienstleistung mehr vor.“
„Nehmen Sie bereits einen Steuerabzug für eine bei Ihnen angestellte Haushaltshilfe in Anspruch, können Sie für die gleiche Hilfe nicht auch noch einen Steuerabzug als haushaltsnahe Dienstleistung bekommen § 35 a Abs. 2 Satz 4 EStG; Sie müssen dann eine andere selbstständige Person beauftragen ...“
„gemischte Tätigkeiten, Abgrenzungsfragen“