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das Steuer-Kompendium
Tarifbegrenzung
Weiterführende Informationen zum Thema
„Die Entlastung nach § 13a ErbStG (vor 1996: § 13 Abs. 2a ErbStG ) hat zur Folge, dass begünstigtes Vermögen nur in Höhe des die Befreiung übersteigenden Betrags in die Zusammenrechnung einbezogen werden kann. Die Tarifbegrenzung nach “
„Für die Art und den Umfang des begünstigten Vermögens gelten die RÂ 51 bis 53 entsprechend. Umfasst das auf einen Erwerber übertragene begünstigte Vermögen mehrere selbständig zu bewertende wirtschaftliche Einheiten einer Vermögensart (z.B ...“