Kapitalgesellschaft
Weiterführende Informationen zum Thema
„1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes zu mindestens einem Zehntel unmittelbar beteiligt ist und im Staat ihrer Ansässigkeit den Steuern vom Einkommen oder Gewinn unterliegt, ohne davon befreit zu sein, von der unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft zufließen.2Die Freistellung kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt und von Auflagen oder Bedingungen abhängig gemacht werden.3Sie kann in den Fällen des § 50a Abs ...“
„Liegen die Voraussetzungen des § 23 EStG vor, so ist die Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, als Spekulationsgeschäft anzusehen. Das gilt auch, wenn es sich um die Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung im Sinne des § 17 Abs. 1 EStG handelt (BFH-Urteil vom 6.2.1970 - BStBl 1970, Teil II, Seite 400, und BFH-Urteil vom 28.2.1974 - BStBl 1974, Teil II, Seite 706).“
„Für Unternehmer wichtig ist die Neuregelung der Unternehmensbesteuerung zum 1. Januar 2008, denn bei der Besteuerung von Personen- und Kapitalgesellschaften treten zahlreiche Änderungen in Kraft. Weiter werden für das Jahr 2008 das neue Reisekostenrecht, die aktuelle Sachlage bei der Pendlerpauschale, Änderungen bei der Vermögensübertragung in der Familie und vieles mehr dargestellt.“
„ Anlage 1 UmwStG - Kapitalgesellschaften im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen (ABl. EG Nr. L 225 S ...“
„des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs.2Als Teilbetrieb gilt auch die das gesamte Nennkapital umfassende Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft; im Fall der Auflösung der Kapitalgesellschaft ist § 17 Abs. 4 Satz 3 sinngemäß anzuwenden;2.“
„Ertragsteuerliche Beurteilung des Forderungsverzichts des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft gegen Besserungsschein; Folgen aus der Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 9. Juni 1997 (BStBl 1998 II S. 307) “