Übernachtungskosten
Weiterführende Informationen zum Thema
„übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur übernachtung entstehen. Bei übernachtungen müssen die übernachtungskosten grundsätzlich im einzelnen nachgewiesen werden. Sie können geschätzt werden, wenn sie dem Grunde nach zweifelsfrei entstanden sind (BFH-Urteil vom 17.7.1980 - BStBl 1981, Teil II, Seite 14).“
„Ist im Gesamtpreis für Übernachtung und Verpflegung ausnahmsweise auch ein Mittag- und/oder Abendessen enthalten (z. bei Tagungspauschalen), ist der Gesamtpreis zur Ermittlung der Übernachtungskosten ? ggf. neben der vorstehend beschriebenen Kürzung für das Frühstück ? um jeweils 40 % des für den Unterkunftsort maßgebenden Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen mit einer Abwesenheitsdauer von 24 Stunden zu kürzen ...“
„(*) Der Bund, Bayern und Berlin zahlen ihren Abgeordneten einen Einheitsbetrag, der auch Reise-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten pauschal abdecken soll. Die bei den übrigen Ländern genannten Beträge sind Teil-Pauschalen, in denen Fahrtkostenerstattung, Tage- und Übernachtungsgeld nicht enthalten sind. In NRW wurden die steuerfreien Kostenpauschalen im Zuge der Diätenreform 2005 komplett gestrichen.“
„Die Unorganisierteren unter uns wird es freuen, daß horrende übernachtungskosten bei beruflicher Reisetätigkeit auch noch nach Verlust sämtlicher Belege als Werbungskosten abzugsfähig sind. Sie können sie einfach schätzen. Dazu müssen die Kosten aber zweifelsfrei, das heißt für das Finanzamt nachvollziehbar entstanden sein.“
„Erstattung der übernachtungskosten“