Umsatzsteuer, Eigenverbrauch
Weiterführende Informationen zum Thema
„Zu den steuerpflichtigen Umsätzen - es sei denn, sie sind ausdrücklich befreit - gehören sämtliche Lieferungen und Leistungen eines Unternehmers im Inland im Rahmen seines Unternehmens. Steuerpflichtig sind außerdem in der Regel der Eigenverbrauch (unentgeltliche Wertabgaben) oder Entnahmen von Gegenständen und Leistungen aus dem Unternehmen, auch wenn sie in der Regel unentgeltlich erfolgen. Die Umsatzsteuer wird hier nach dem Einstandspreis bzw. den Selbstkosten errechnet.“
„Solche Wertabgaben sind sowohl bei Einzelunternehmern als auch bei Personen- und Kapitalgesellschaften sowie bei Vereinen und bei Betrieben gewerblicher Art oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben von juristischen Personen des öffentlichen Rechts möglich. Sie umfassen im Wesentlichen die Tatbestände, die bis zum 31. März 1999 als Eigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und b UStG 1993 , als sog ...“
„Geben Sie den Nettoumsatz, evtl. den Eigenverbrauch sowie die darauf entfallende Umsatzsteuer an. Von der so ermittelten abzuführenden Umsatzsteuer ziehen Sie Ihre Vorsteuerbeträge ab. Es ergibt sich dann eine Schuld (sog.“