Unfall, Betriebsausgabe
Weiterführende Informationen zum Thema
„Wenn Sie Ihr Auto nachweislich einen vollen Kalendermonat nicht für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb genutzt haben, müssen Sie für diesen Monat keine Korrektur der Betriebsausgaben nach der 0,03 %-Methode vornehmen (BMF-Schreiben vom 21.1.2002, BStBl. 2002 I S. 148 Tz. 11). Denkbare Fälle: Urlaub ohne Auto, Auslandsaufenthalt, Unfall, Krankheit, Führerscheinentzug.“
„Versicherungsbeiträge sind als Betriebsausgabe nur dann abziehbar, wenn die Versicherung eindeutig durch den Betrieb veranlasst ist. Das ist der Fall bei Berufs-Haftpflichtversicherung, Betriebsunterbrechungs-Versicherung, Einzelgeräteversicherungen, Kreditversicherung, betrieblicher Haftpflicht, Feuer-, Einbruchdiebstahl-Versicherung, Kasko-, Haftpflicht- und Verkehrsrechtsschutz-Versicherung für den Betriebs-PKW sowie bei den Beiträgen zur Berufsgenossenschaft.“
„Betroffen sind Anteile an Kapitalgesellschaften, Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte sowie Grund und Boden oder Gebäude. Während Umlaufvermögen normalerweise bei Anschaffung als Betriebsausgabe abziehbar ist, darf in diesen Fällen die Betriebsausgabe erst bei Zufluss des Verkaufserlöses bzw. bei der Entnahme erfolgen (§ 4 Abs. 3 Satz 4 EStG).“