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das Steuer-Kompendium
Unfall
Weiterführende Informationen zum Thema
„»Absetzung für außergewöhnliche technische Abnutzung« (AfaA) als Werbungskosten geltend. Die AfaA müssen Sie unbedingt im Jahr des Unfalls steuerlich geltend machen (BFH-Urteil vom 13.3.1998, VI R 27/97, BStBl. 1998 II S. 443). Die AfaA ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem steuerlichen Buchwert vor dem Unfall (Anschaffungskosten abzüglich bisherige Abschreibungen) und dem Zeitwert (Verkehrswert) nach dem Unfall, somit der Restbuchwert ...“
„Wenn Sie auf einer beruflichen Fahrt einen Unfall hatten, können Sie die Reparaturkosten für Ihr Auto und auch für das andere Fahrzeug als Werbungskosten geltend machen, egal ob Sie den Unfall verschuldet haben oder nicht. Auch Arztkosten gehören in diesem Fall nicht wie sonst üblich zu den außergewöhnlichen Belastungen, sondern können als Werbungskosten angesetzt werden.Die Erstattungen der Versicherung müssen aber abgezogen werden.“
„Aber: Soweit eine Versicherung berufliche Risiken abdeckt, sind die Beiträge ohne Wenn und Aber absetzbar - allerdings nicht als Sonderausgaben, sondern als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Als berufliche Risiken gelten das Unfallrisiko, insbesondere im Straßenverkehr, und das berufliche Prozessrisiko. Bei der Unfallversicherung kann sogar ein erheblicher Anteil auf berufliche Risiken entfallen ...“
„Die neuen Höchstbeträge für die sonstigen Versicherungen werden schon mit den Pflichtbeiträgen oder freiwilligen Beiträgen zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung erreicht. Schließen Sie zusätzlich eine Unfall- oder Haftpflichtversicherung ab, bleiben diese bereits unberücksichtigt. Besonders gravierend ist, dass sowohl ihre bestehenden Lebensversicherungen als auch neu abgeschlossene Kapitallebensversicherungen generell vom Abzug ausgenommen sind ...“
„Die Versicherungen, die Sie für Ihren Wagen unterhalten, werden nicht automatisch berücksichtigt, selbst wenn dieser über ein Automatikgetriebe verfügt. Nur in zwei Fällen können Sie das Einkommensteuerformular unter dem Stichwort Sonderausgaben mit Einträgen beglücken: Die Haftpflichtversicherung vermerken Sie in Zeile 69, die Insassenunfallversicherung in Zeile 67. Die Voll- und Teilkasko, und die Autorechtsschutzversicherung stecken Sie sich hingegen an den Hut ...“
„Nein, im Ernst: Für diesen Ausrutscher können wir nur Folgendes raten: Stellen Sie einen Antrag auf "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand". Problem: Bei eigener Schuld bekommt man keinen Rückfahrtschein in die Einspruchsfrist, nur bei entschuldbaren Verfehlungen wie plötzlicher Krankheit, Unfall, Schlamperei der Post, fehlendem Hinweis im Steuerbescheid oder auch bei kurzfristiger Trennung vom Partner ...“
„Nimmt die eigene Vollkaskoversicherung (bei selbstverschuldetem Unfall) oder die gegnerische Haftpflichtversicherung (bei fremdverschuldetem Unfall) von der Reparaturrechnung einen Abzug »Neu für Alt« vor, dann können Sie diese nicht ersetzten Kosten als Ihre Werbungskosten geltend machen (FG Saarland vom 28.5.1991, 1 K 106/90, n.v.).“
„Die Zahl der Sozialversicherungsträger nimmt weiterhin ab. Unaufhaltsam sind größere Gebilde in allen Zweigen der Sozialversicherung, nämlich der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung ...“