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das Steuer-Kompendium
Unfallkosten
Weiterführende Informationen zum Thema
„Die Verschuldensfrage bei einem Verkehrsunfall spielt bei der Absetzbarkeit der Unfallkosten keine Rolle, sodass Sie Ihre Unfallkosten auch dann steuerlich absetzen können, wenn Sie den Unfall verursacht haben (BFH-Urteil vom 28.11.1977, BStBl. 1978 II S. 105). Daran ändert sich auch nichts, wenn Sie wegen Ihres Verhaltens eine Geldbuße oder Geldstrafe zahlen müssen (BFH-Urteil vom 14.8.1970, BStBl. 1970 II S. 765) ...“
„Ein Unfall, den Sie beruflich etwa im Außendienst verursacht haben, ist auch ebenso schnell wieder vergessen. Denn sämtliche Unfallkosten inklusive der Schadensersatzleistungen, möglicher Prozeßkosten und der Wertminderung Ihres Fahrzeugs sind neben den Pauschbeträgen für Dienstfahrten und Pendeln voll als zusätzliche Berufskosten abzugsfähig. Das gilt auch für Schadensersatz, den Sie unter Verzicht auf die Inanspruchenahme der gesetzlichen Haftpflicht aus der eigenen Tasche bestreiten ...“
„Beruht die Reise als solche auf einer doppelten VeranlasÂsung, so kann die private Veranlassung der Aufwendungen von unÂtergeordneter Bedeutung sein. Werden aber aufgrund der privaten Mitveranlassung einer Reise erhebliche Unfallkosten ausgelöst, die nicht mehr von untergeordneter Bedeutung sind, so führt dies zu einem Abzugsverbot für diese privat veranlassten AufÂwendungen, das die betriebliche Veranlassung der übrigen AufÂwendungen unberührt lässt.“
„Mit Urteil vom 24. Mai 2007 VI R 73/05 hat der BFH nun entschieden, dass Unfallkosten von der 1 %-Regelung nicht erfasst werden. Solche Kosten stellen bei Verzicht des Arbeitgebers auf Schadensersatz einen zusätzlichen geldwerten Vorteil dar. Dieser führt aber nur dann zu einer Steuererhöhung, wenn und soweit die Begleichung der Schadensersatzforderung nicht ihrerseits zum Werbungskostenabzug berechtigen würde.“
„Beiträge zu Lohnsteuerhilfevereinen und Unfallkosten auf der Fahrt zum Steuerberater (BFH-Urteil vom 12.7.1989 - BStBl 1989, Teil II, Seite 967) sind ebenfalls abzugsfähig, nicht jedoch Aufwendungen für die Verteidigung in einem Steuerstrafverfahren (BFH-Urteil vom 20.9.1989 - BStBl 1990, Teil II, Seite 20).“
„Die AfaA ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem steuerlichen Buchwert vor dem Unfall (Anschaffungskosten abzüglich bisherige Abschreibungen) und dem Zeitwert (Verkehrswert) nach dem Unfall, somit der Restbuchwert. Die AfaA berechnen Sie mit der »Steuer-Spar-Erklärung« im Dialog »Unfallkosten«.“
„Schon aus finanziellen Erwägungen. Denn auch Unfallkosten, die Ihnen unterwegs entstehen, können Sie neben der Pauschale von 0,30 EUR (ab dem 11. KM) pro Entfernungskilometer als weitere Werbungskosten berücksichtigen lassen. Zumindest wenn Sie, während die Sache passierte, nicht alkoholisiert waren.“
„Unfallkosten sind als Werbungskosten abziehbar, wenn sich der Unfall auf einer beruflichen Fahrt ereignet hat. Nicht jeder Unfallschaden wird jedoch repariert: Entweder ist der Schaden nur geringfügig (z.B. Dellen, Kratzer), oder die Reparatur lohnt nicht mehr (weil ein Totalschaden vorliegt).“
„Und Ferngespräche oder Nahverkehrsmittel sind nicht billig. Zum Glück sind diese Aufwendungen einschließlich des Portos, möglicher Unfallkosten auf dem Weg zum Beratungstermin und der Fahrten zum Finanzamt voll absetzungsfähig. Und zwar neben den eigentlichen Beratungskosten. “
„ Fahrten zur auswärtigen Ausbildungsstätte Voraussetzungen für den Abzug von Unfallkosten “
„Unbezahlter Urlaub « Zurück Weiter » Unfallkosten“