Unterhaltszahlungen, Ausland
Weiterführende Informationen zum Thema
„Erhalten jedoch im Geltungsbereich des Einkommensteuergesetzes wohnende oder sich aufhaltende ausländische Studenten oder Schüler, die eine deutsche Hochschule oder andere Lehranstalt besuchen, oder ausländische Praktikanten von ihren im Ausland ansässigen Angehörigen Unterhalts-, Schul- oder Studiengelder, so sind diese Bezüge - soweit sie nicht bereits auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens von der Besteuerung im Geltungsbereich des Einkommensteuergesetzes ausgenommen sind - aus Billigkei...“
„Generell unterliegen die Unterhaltszahlungen von im Ausland lebender Eltern an ihre in Deutschland lebenden Kinder der Einkommensteuer. Dies gilt jedoch nicht für ausländische Schüler oder Studenten sofern Sie einer deutschen Hochschule oder einer vergleichbaren Lehranstalt angehören oder ein Praktikum absolvieren. Dann können Sie den elterlichen Scheck steuerfrei in Unterhalt, Lehr- und Spülmittel umsetzen.“
„Was gilt, wenn der Geber den Sonderausgabenabzug deshalb nicht in Anspruch nehmen darf, weil er im Ausland lebt und somit nur beschränkt steuerpflichtig ist? Diese Frage hat der BFH in Ihrem Sinne geklärt: Der Empfänger muss die Leistungen nicht versteuern (BFH-Urteil vom 31.3.2004, BStBl. 2004 II S.“
„Wegen der Berechnung der Opfergrenze wird auf Tz. 2.5.2 des BMF-Schreibens vom 2.5.1990 (BStBl 1990, Teil I, Seite 226) und der entsprechenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder hingewiesen, die auch in den Fällen zu beachten sind, in denen die unterhaltene Person nicht im Ausland lebt.“
„Und zwar auch dann, wenn dieser nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, weil dieser z.B. im Ausland lebt. Der Ehegatte muß allerdings in einem EU-Land leben und dort müssten die Unterhaltszahlungen (wie auch in Deutschland) versteuert werden.“