Unterhaltszahlungen, Ehegatte
Weiterführende Informationen zum Thema
„dem geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten, wenn die Miete mit dem geschuldeten Barunterhalt verrechnet wird (>BFH vom 16.1.1996 - BStBl II S. 214); wird dagegen eine Wohnung auf Grund einer Unterhaltsvereinbarung zu Wohnzwecken überlassen und dadurch der Anspruch des Unterhaltsberechtigten auf Barunterhalt vermindert, liegt kein Mietverhältnis vor (>BFH vom 17.3.1992 - BStBl II S. 1009); zum Abzug des Mietwerts als Sonderausgabe i. S. d ...“
„1 Satz 1 Nr. 2 AO). Erteilt beispielsweise Ihr geschiedener Ehegatte seine Zustimmung zum Abzug Ihrer Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben erst, nachdem Ihr Steuerbescheid bestandskräftig geworden ist, kann er geändert werden. Gleiches gilt bei nachträglicher Zahlung von Kindergeld (R 31 Abs. 5 Satz 2 EStR 2005).“
„Unterhaltszahlungen unterliegen nicht der Einkommensteuer, wenn der geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatte im Ausland wohnt. Dies entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 31.3.2004 (Aktenzeichen: X R 18/03). Der Bundesfinanzhof ist damit von seiner bisherigen Rechtsprechung abgewichen.“