Unterhaltszahlungen, Realsplitting
Weiterführende Informationen zum Thema
„Die Unterhaltszahlungen, für die der Unterhaltspflichtige den Sonderausgabenabzug beantragt, stellen auf der anderen Seite beim Unterhaltsempfänger steuerpflichtige Einkünfte dar. Aus diesem Grund ist die schriftliche Zustimmung des Unterhaltsempfängers zum Realsplitting auf der Anlage U zwingende Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug (vgl. dazu BFH-Urteil vom 25.7.1990, X R 137/88, BStBl. 1990 II S. 1022) ...“
„Ähnlich wie das Ehegattensplitting hat das Realsplitting bei einem progressiven Steuertarif in Summe einen Vorteil für beide Partner. Merkliche Vorteile entstehen für beide Einkommensteuerpflichtigen nur, wenn das zu versteuernde Einkommen des Empfängers ohne diese Zahlung bedeutend geringer wäre als das zu versteuernde Einkommen des Unerhaltszahlenden ...“
„Der Unterhaltsleistende muss dem Unterhaltsempfänger die ihm aus dem Realsplitting erwachsenden Steuernachteile ersetzen sowie etwaige Einbußen bei sonstigen staatlichen Leistungen wegen Ãberschreitens der Einkommensgrenzen durch das Realsplitting ausgleichen, etwa bei der Arbeitnehmer-Sparzulage oder der Wohnungsbauprämie. Dieser steuerliche Nachteilsausgleich hat ebenfalls Unterhaltscharakter und fällt somit unter das Realsplitting.“
„Beim Realsplitting ist mit Ausnahme von Geschenken alles abzugsfähig, was für die Lebensführung des Unterhaltsempfängers bestimmt ist. Ob es sich um freiwillige Zahlungen handelt oder nicht, spielt keine Rolle (H 10.2 Unterhaltsleistungen EStH 2006). Es muss sich allerdings um sog.“