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das Steuer-Kompendium
Unterkunft
Weiterführende Informationen zum Thema
„Als Zweitwohnung am Beschäftigungsort kommt jede dem Arbeitnehmer entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung stehende Unterkunft in Betracht, z. B. auch eine Eigentumswohnung, ein möbliertes Zimmer, ein Hotelzimmer, eine Gemeinschaftsunterkunft, ein Gleisbauzug, in dem der Arbeitnehmer übernachten kann (>BFH vom 3.10.1985 - BStBl 1986 II S. 369) oder bei Soldaten die Unterkunft in der Kaserne (>BFH vom 20.12.1982 - BStBl 1983 II S. 269).“
„(nicht Trinkgelder: BFH-Urteil vom 30.10.2003, BStBl. 2004 II S. 270), nachgewiesene Verpflegungsmehraufwendungen, wobei diese um eine Haushaltsersparnis von 20 % der Ausgaben zu kürzen sind (R 33.4 Abs. 3 EStR 2005), angemessene Kosten der Unterkunft, Kosten für die Fahrt zum und vom Kurort in Höhe vergleichbarer Bahnkosten (Ausnahme: Sie sind auf Ihren PKW angewiesen, H 33.1-33.4 Kur EStH 2006), für die Fahrten zum Kurarzt und zur Anwendung der Kurmittel am Kurort (z.B ...“
„Dieser Plafond umfasst auch die Ausgaben für die Programme Kommunal-Kombi und Beschäftigungspakte für ältere Arbeitnehmer. Der Ansatz für die Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft beträgt 3,2 Mrd. â?¬. Der Rückgang der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften, die sinkende Beteiligungsquote des Bundes an den Kosten der Unterkunft und Einsparungen durch die Reform von Kinderzuschlag und Wohngeld erlauben EinsparunÂgen in Höhe von 0,7 Mrd.“
„Die Funktion wird aber im Grunde von den Angestellten des Seniorenheimes erfüllt. Daher raten wir dazu, die Heimleitung zum gesonderten Ausweis der Aufwendungen zu drängen, die nicht auf die Unterkunft, sondern das Kochen, Waschen und Putzen entfallen. Denn dann können Sie dennoch Haushaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Bis zu 624 EUR bei Unterbringung in einem Altenheim und bis zu 924 EUR bei dauernder Pflege sind hier drin.“
„bei Tagungspauschalen), ist der Gesamtpreis zur Ermittlung der Übernachtungskosten ? ggf. neben der vorstehend beschriebenen Kürzung für das Frühstück ? um jeweils 40 % des für den Unterkunftsort maßgebenden Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen mit einer Abwesenheitsdauer von 24 Stunden zu kürzen. Für das Inland ergibt sich somit ab 2008 in diesen Fällen ein zusätzlicher Kürzungsbetrag von jeweils 9,60 ? (40 % von 24 ? pro Mittag- oder Abendessen).“
„Von dem Erfordernis eines vor Kurantritt ausgestellten amtsärztlichen oder vergleichbaren Zeugnisses kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn feststeht, dass eine gesetzliche Krankenkasse die Notwendigkeitsprüfung vorgenommen und positiv beschieden hat. Davon kann in der Regel ausgegangen werden, wenn die Krankenkasse einen Zuschuss zu den Kurkosten für Unterkunft und Verpflegung gewährt hat (BFH vom 30.6.1995 - BStBl II S. 614) ...“
„Er muß also nicht in Ihrem Haushalt leben, es reicht, wenn Sie ihn zwecks Betreuung in seiner eigenen Wohnung aufsuchen. Allerdings sollte diese Unterkunft nicht Teil eines Altenheimes sein. Denn Pflegeheime dieser Art sind grundsätzlich von dieser Regelung ausgenommen. Auch dann, wenn Sie dort neben den Heimkräften eigene Leistungen erbringen und den Pflegebedürftigen zum Beispiel heimlich mit lebenswichtigem Tabak und Spirituosen versorgen.“
„Danach stellt z. B. ein Einzimmerappartement mit Küchenzeile und WC als Nebenraum eine Wohnung dar, dagegen ist ein Wohnraum bei Mitbenutzung von Bad, Toilette und Küche eine Unterkunft. Als ortsüblicher Mietwert ist die Miete anzusetzen, die für eine nach Baujahr, Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage vergleichbare Wohnung üblich ist (Vergleichsmiete) ...“
„Im Jahr 1999 zahlte die Klägerin an den Heimträger 14 981 DM für Unterkunft und Verpflegung sowie 12 401 DM für Pflegeleistungen. Der Betrag für die Pflegeleistungen entsprach dem vom Heimträger mit dem Sozialhilfeträger vereinbarten Pflegesatz für die sog. Pflegestufe 0.“
„Ein Gebäude dient Wohnzwecken, wenn es dazu bestimmt und geeignet ist, Menschen auf Dauer Aufenthalt und Unterkunft zu ermöglichen. Gebäude dienen nicht Wohnzwecken, soweit sie zur vorübergehenden Beherbergung von Personen bestimmt sind, wie z.B. Ferienwohnungen.“
„ich habe mir kurzfristig überlegt, zur diesjährigen MIPIM zu fahren. Meine Versuche, jetzt noch eine Unterkunft zu finden, sind bislang erfolglos geblieben. Haben Sie vielleicht Ideen oder Tipps, wo ich nächtigen könnte? Mit welchen Kosten müsste ich rechnen?“
„für die Fahrten zwischen Wohnung oder regelmäßiger Arbeitsstätte und auswärtiger Tätigkeitsstätte oder Unterkunft im Sinne von Nummer 3 (s.u.) einschließlich sämtlicher Zwischenheimfahrten (BFH-Urteil vom 17.12.1976 - BStBl 1977, Teil II, Seite 294),“
„Als »Unterkunft« gilt ein Raum, in dem eine selbstständige Haushaltsführung nicht möglich ist (z.B. möbliertes Zimmer in Kaserne, aber keine »Wohnung«) ...“