Veranlagung, Ehegatten
Weiterführende Informationen zum Thema
„Von ganz entscheidender Bedeutung für die Steuerveranlagung ist Ihr Familienstand. Danach kann man zwei große Gruppen unterscheiden: Die Einzelveranlagung, bei der Sie keinen Entscheidungsspielraum haben, und die Ehegatten-Veranlagung mit drei möglichen Veranlagungsformen.“
„Das gilt sogar bei getrennter Veranlagung: Hier werden die außergewöhnlichen Belastungen jedem Ehegatten zur Hälfte zugerechnet; sie können aber auch nach gemeinsamer Wahl beliebig aufgeteilt werden (§ 26a Abs. 2 EStG). Der Antrag auf eine anderweitige Aufteilung kann von jedem Ehegatten noch im Wege des Einspruchs oder der Klage widerrufen werden; die bestandskräftige Veranlagung des anderen Ehegatten ist dann nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern (R 26 a Abs ...“
„Diese Veranlagungsart bringt einen Vorteil für Witwer/Witwen, die im Jahr nach dem Tod ihres früheren Ehegatten wieder heiraten, wenn beide Ehegatten eigene Einkünfte haben. Das sog. Witwen- oder Gnadensplitting - Besteuerung des Verwitweten nach dem Splittingtarif - bleibt dann nämlich erhalten unter insgesamt dreimaliger Ausnutzung des Grundfreibetrages.“
„(5) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach Absatz 1 ergibt (Splitting-Verfahren).“
„Bei der Steuerberechnung werden die Einkünfte der Ehegatten getrennt ermittelt (daher kann sich z.B. auswirken, welchen Anteil jeder Ehegatte am gemeinsamen Wertpapierdepot hat), die Sonderausgaben wie bei einem Alleinstehenden berechnet und Freibeträge für gemeinsame Kinder bei jedem Ehegatten zur Hälfte berücksichtigt ...“
„in derselben Angelegenheit für beide Kläger tätig geworden ist und der Gegenstand seiner beruflichen Tätigkeit insoweit derselbe war, sodass sich unter Berücksichtigung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 41 Abs. 3 StBGebVO für den zweiten Ehegatten als zusätzlichen Auftraggeber eine Anhebung der Mittelgebühr um 2/10 auf insgesamt 7,5/10 ergab.“
„Der wurde aber zum 1. 2007 deutlich abgesenkt: von 1.370 Euro bei Alleinstehenden und 2.740 Euro bei zusammenveranlagten Ehegatten auf 750 bzw. 1.500 Euro.Damit schafft der Gesetzgeber auf jeden Fall eines: einen Haufen Verkomplizierungen auf beiden Seiten. Die Steuerpflichtigen, deren Einkünfte bisher unterhalb des Grundfreibetrags lagen, also z.“
„Nun, Sie können, solange Sie nicht geschieden sind, selbst bei getrennter Veranlagung weiterhin die Hälfte des Betrages für sich verbuchen. Auch gegen den Willen Ihres Ehegatten. Erst mit Ihrem ausdrücklichen Verzicht wird ihm wieder die volle Summe eingeräumt. Wenn Sie also stur sind, tut Ihnen das Scheiden dann erst so richtig weh.“
„Die bereits oben aufgeführte besondere Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung nach § 26c des Einkommensteuergesetzes führt dazu, daß bei der besonderen Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung die Ehegatten so behandelt werden, als ob sie diese Ehe nicht geschlossen hätten.“
„Geben Sie in diesem Fall die Daten jedes Ehegatten so ein, als ob dieser ledig wäre. Für jeden Ehegatten führen Sie damit eine eigenständige Berechnung aus. Um das Gesamtergebnis zu erhalten, müssen Sie dann die beiden Einzelergebnisse von Hand addieren ...“
„wenn von Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, beide Arbeitslohn bezogen haben und einer für den Veranlagungszeitraum oder einen Teil davon nach der Steuerklasse V oder VI besteuert worden ist;4.“
„(1) 1Bei besonderer Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung werden Ehegatten so behandelt, als ob sie diese Ehe nicht geschlossen hätten.2§ 12 Nr. 2 bleibt unberührt.3§ 26a Abs. 1 gilt sinngemäß.“
„Abzugsmöglichkeiten bei beiderseits berufstätigen Ehegatten mit gemeinsamer Wohnung am Beschäftigungsort? 10.04.2007“
„(4) 1Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 stellt das Finanzamt die über den Zulageanspruch nach Abschnitt XI hinausgehende Steuerermäßigung gesondert fest und teilt diese der zentralen Stelle (§ 81) mit; § 10d Abs. 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.2Sind Altersvorsorgebeiträge zugunsten von mehreren Verträgen geleistet worden, erfolgt die Zurechnung im Verhältnis der nach Absatz 1 berücksichtigten Altersvorsorgebeiträge ...“