Verbindlichkeiten
Weiterführende Informationen zum Thema
„Auch bei der Steuerabrechnung. Die Tatsache, daß in der überschußrechnung am Jahresende Einnahmen erst dann anzusetzen sind, wenn sie tatsächlich erzielt wurden, und Verbindlichkeiten und Forderungen keine Erwähnung finden, läßt sich nämlich nutzen. Vielfältig und kreativ. So kann zum Beispiel, wenn im Folgejahr aufgrund hoher Abschreibungen oder der Prognose der Fünf Weisen ein Verlust erwartet wird, bei noch ausstehenden Beträgen den Kunden ein wenig Spielraum zugestanden werden.“
„1Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Nummer 2 anzusetzen und mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen.2Ausgenommen von der Abzinsung sind Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, und Verbindlichkeiten, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.3a.“
„Mitreeder einer Reederei im Sinne des § 489 des Handelsgesetzbuchs, bei der der Mitreeder als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, wenn die persönliche Haftung des Mitreeders für die Verbindlichkeiten der Reederei ganz oder teilweise ausgeschlossen oder soweit die Inanspruchnahme des Mitreeders für Verbindlichkeiten der Reederei nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist.“
„In den Jahresendbuchungen müssen Sie die Verbindlichkeiten natürlich wieder eliminieren. Dies erreichen Sie indem sie sich ein Verrechnungskonto noch nicht ergebniswirksam (ich glaube SKR04 - 1486) und ein Vorsteuerkonto nicht ergebniswirksam anlegen (ich glaube im SKR 04 - 1480). Buchung dann Verrechnungskonto im Soll an die jeweiligen Aufandskonten im Haben und Vorsteuer noch nicht ergebniswirksam im Haben.“
„(1) 1Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten im Sinne des Artikels 43 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch, die auf Währungseinheiten der an der europäischen Währungsunion teilnehmenden anderen Mitgliedstaaten oder auf die ECU im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 (ABl.“
„Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten; Rückstellung für die Verpflichtung aus der Rückabwicklung eines durchgeführten Kaufvertrages; Anwendung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 28. März 2000 - VIII R 77/96 -“
„Denn erst bei Zahlungseingang sind diese als Erlös zu erfassen. Bei Verbindlichkeiten analog: diese sind als Aufwand gebucht, müssen also gewinnerhöhend wieder ausgebucht werden. Erst bei Zahlung der Rechnung entsteht der Aufwand und darf entsprechend gebucht werden.“
„Die handelsrechtlichen Bilanzierungsgrundsätze, auf welche die Revision verweist, besagen nichts darüber, ob für die spezifisch konkursrechtlichen Wertungen nach §§ 102, 207 Abs. 1 KO nichtrechtskräftig ausgeurteilte, streitige Verbindlichkeiten zu passivieren sind ...“
„"Gerade für den Schuldner ist es sehr wichtig, mit der Versteigerung einen möglichst hohen Erlös zu erlangen. Denn: Je höher der Erlös, desto weniger Gegenstände müssen versteigert werden, damit der Schuldner seine Verbindlichkeiten begleichen kann."“
„(2a) Für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, sind Verbindlichkeiten oder Rückstellungen erst anzusetzen, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind.“
„Bei der Ermittlung der Haftungsquote für die Umsatzsteuer erfolgt keine Berücksichtigung der im Haftungszeitraum getilgten Lohnsteuern - weder bei den Gesamtverbindlichkeiten noch bei den geleisteten Zahlungen-.“
„Kfz-Händler müssen in ihren Bilanzen Verbindlichkeiten für die von ihnen übernommene Verpflichtung, verkaufte Fahrzeuge zu einem verbindlich festgelegten Preis zurückzukaufen, ausweisen.“
„Kosten der Nachversicherung gem. §§ 23 und 23 a des Gesetzes zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen“
„ § 6 UmwStG - Gewinnerhöhung durch Vereinigung von Forderungen und Verbindlichkeiten “
„ Zwar wäre auch eine Abweichung von bindenden verwaltungsinternen Anweisungen, die im Interesse einer einheitlichen Handhabung steuerrechtlicher Vorschriften ergangen sind, geeignet, einen Verschuldensvorwurf zu begründen ...“