Steuerglossar.de
das Steuer-Kompendium
Vereine
Weiterführende Informationen zum Thema
„Gemeinnützige Vereine spielen in unserem gesellschaftlichen Leben eine bedeutende Rolle. Ob Sport, Umweltschutz, Feuer- oder Katastrophenschutz, Brauchtum oder Sozialwesen - diese vielfältigen gemeinnützigen oder karitativen Vereine sind aus dem demokratischen Gemeinwesen nicht mehr wegzudenken. Der Staat trägt der Bedeutung der Vereine durch besondere steuerliche Förderung Rechnung.“
„[25.10.2007] - Das "Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements" ist wie geplant rückwirkend zum 1.1.2007 in Kraft getreten. Mit dem Gesetz will die Bundesregierung Spender, Stiftungen und Vereine sowie Übungsleiter unterstützen und zudem die Spendenbereitschaft in der Bevölkerung stärken. Alle wichtigen Neuregelungen haben wir in diesem Beitrag für Sie zusammengestellt.“
„Juli 2007 hat der Bundestag das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements, kurz "Hilfen für Helfer", verabschiedet. Mit den neuen Regelungen regelt der Gesetzgeber das Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht großzügiger und unterstützt Spender, Stiftungen, Vereine, Ãbungsleiter und sozial engagierte Menschen. Die folgenden Neuregelungen treten im Wesentlichen rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft:“
„Weitere Ausführungen finden Sie z.B. in dem Heft "Vereine und Steuern", das Sie in allen Finanzämtern des Landes Nordrhein-Westfalen kostenlos erhalten können. Hier ist auf über 100 Seiten alles Wissenswerte unter anderem zum Thema Spenden, begünstigte Nebentätigkeiten, Steuervergünstigungen für Vereine, Gemeinnützigkeitsrecht, usw. zusammengestellt.“
„Das bedeutet: Beträgt der Gesamtumsatz (Bruttoumsatz - incl. USt) eines Vereines im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 17.500 ? und der voraussichtliche Umsatz des laufenden Jahres nicht mehr als 50.000 ?, dann kann der Unternehmer - hier also der Verein - die Regelungen des § 19 UStG (Kleinunternehmer) in Anspruch nehmen.“
„Viele Vereine haben mittlerweile einen eigenen Internetauftritt und präsentieren dort ihre Vereinsaktivitäten, Spielergebnisse, Fotos und Kontaktdaten. Oft wird dieser Service noch um anschauliche Anfahrtsskizzen zu den jeweiligen Sportanlagen erweitert. Aber Vorsicht: Das kann teuer werden, denn in der Regel sind diese Anfahrtsskizzen urheberrechtlich geschützt!“
„Vereine sollen nur dann als gemeinnützig gelten, wenn sie kein extremistisches Gedankengut fördern. Damit verlieren verfassungsfeindliche Vereine ihre Steuervorteile, sind zum Beispiel nicht mehr von der Gewerbsteuer befreit und müssen künftig den vollen Mehrwertsteuersatz zahlen.“
„Diese Voraussetzung zu erfüllen, ist recht einfach: Eine natürliche Person ist jeder Mensch. Natürliche Personen sind nicht juristische Personen, also Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, Genossenschaften) oder eingetragene Vereine. Außerdem sind Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) keine natürlichen Personen.“
„Die Ehrenamtspauschale kann für jede Art von Tätigkeit für gemeinnützige Vereine, kirchliche oder öffentliche Einrichtungen in Anspruch genommen werden, zum Beispiel für eine Tätigkeit als:“
„ RÂ 20Â KStRÂ 2004 - Allgemeines über die Steuerbefreiung von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Vereinen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft“
„ Abschnitt 27 GewStR 1998 - Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Vereine im Bereich der Land- und Forstwirtschaft ( § 3 Nr. 8 GewStG ) “
„ § 25 KStG - Freibetrag für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine, die Land- und Forstwirtschaft betreiben “
„Steuererklärungsvordrucke für Vereine, Bescheinigungen der ausländischen Steuerbehörde zur Einkommensteuererklärung“
„Der neue Freibetrag kann für jede nebenberufliche selbstständige oder nicht selbstständige Tätigkeit zur Förderung der genannten Zwecke (§§ 52-54 AO) in Anspruch genommen werden, ist also nicht wie der Ãbungsleiter-Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG auf pädagogische Tätigkeiten beschränkt ...“