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das Steuer-Kompendium
Verjährung
Weiterführende Informationen zum Thema
„ Die Vorschrift soll - wie dargelegt - verhindern, dass derjenige, der durch eine unerlaubte Handlung etwas erworben hat, nach Ablauf der kurzen dreijährigen Verjährungsfrist zu Lasten des Geschädigten in dem Genuss des Erlangten bleibt, und will ausschließen, dass die mittels einer unerlaubten Handlung bewirkte Vermögensveränderung zugunsten des Schädigers auf die Fälle der Unmittelbarkeit beschränkt ist, da sonst der Geschädigte in vielen Fällen den Vermögensausgleich...“
„Dezember 1991 entstehenden Schadens kann der Kläger klagen, da er ein rechtliches Interesse daran hat, dass dieses Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Ein solches Interesse ist bei Schadensersatzansprüchen immer dann zu bejahen, wenn sich der Schaden noch in Entwicklung befindet (BGH MDR 83, 1018) und die Verjährung droht, was hier der Fall ist. Zur Frage, ob die Feststellungsklage begründet ist, gilt das oben zur Zahlungsklage Gesagte.“
„Durch die Abgabe einer vorläufigen Einkommensteuererklärung habe der Kläger dargestellt, er werde weitere Unterlagen nachreichen. Angesichts der Adressierung des Bescheides über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag für 1991 an die Firma bestehe eine anderweitige Ersatzmöglichkeit für den Kläger, weil die steuerlichen Berater diesen auf die Feststellungsverjährung hätten hinweisen müssen ...“
„ Abgesehen davon ist die im Februar 1985 gegen das Land erhobene Klage erst nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist des § 852 BGB angebracht worden. Selbst wenn die Verjährung wegen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in entsprechender Anwendung der §S 209 Abs. l, 211 BGB unterbrochen gewesen sein sollte (s ...“
„Amtspflichtverletzung durch nicht beachten der Vorschriften über die Festsetzungsverjährung und den Untersuchungsgrundsatz (§ 88 AO) bei der Änderung von Steuerbescheiden.“
„Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch hat - anders als der Amtshaftungsanspruch - nicht die Zahlung einer Geldentschädigung, sondern die Herstellung des Rechtszustandes, der bei ordnungsgemäßem Verwaltungshandeln bestehen würde, zum Gegenstand (BSGE 46, 124, 125; 51, 88, 94). 4 ...“