Steuerglossar.de
das Steuer-Kompendium
Verlustabzug
Weiterführende Informationen zum Thema
„Stirbt in einem solchen Fall der Eigentümer, muss der Erbe zwar die laufenden Einnahmen aus dem geerbten Vermögen versteuern, einen eventuell beim Verstorbenen noch vorhandenen Verlustabzug darf er jedoch nicht gegenrechnen. Der Grund: Der Erbe hat die Investition nicht selbst geleistet und war deshalb mit dem Verlust "wirtschaftlich nicht belastet". Ob diese umstrittene Rechtsauffassung weiterhin Gültigkeit hat, muss nun der BFH entscheiden (Az.“
„Sie können den für einen Verlustabzug infrage kommenden Verlustbetrag in das Vorjahr zurücktragen lassen (aber nicht in weiter zurückliegende Jahre) und dabei die Höhe selbst festlegen, mit der der Verlust berücksichtigt werden soll (§ 10 d Abs. 1 EStG). Begrenzt ist der Verlustrücktrag auf â?¬ 511.500,00 und bei zusammen veranlagten Ehegatten auf die doppelte Summe, egal wer die positiven oder negativen Einkünfte erzielt hat (R 10 d Abs.“
„Das Finanzamt hält sich also an Ihrem Ehegatten schadlos. Werden Sie hingegen getrennt veranlagt, können Sie den Verlustabzug auch für diejenigen Jahre geltend machen, in denen Sie zusammen oder besonders geführt wurden. Er erstreckt sich dann auch nur auf den jeweils betroffenen Ehegatten. Die Entscheidung, gemeinsam oder getrennt veranlagt zu werden, will also ähnlich intensiv durchdacht sein wie der Name des Erstgeborenen.“
„Die Verpflichtung zur Durchführung des Verlustabzuges war den zuständigen Mitarbeitern des Finanzamts bekannt gewesen, wie sich namentlich aus dem Protokoll zur abschließenden Zeichnung ergibt. Wenn dann der Verlustabzug entgegen der gesetzlichen Vorschriften nicht durchgeführt wird, so haben die Bediensteten dies jedenfalls fahrlässig übersehen ...“
„Danach dürfen negative Einkünfte auf Grund von Beteiligungen an Gesellschaften oder Gemeinschaften oder ähnlichen Modellen nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden, wenn bei dem Erwerb oder der Begründung der Einkunftsquelle die Erzielung eines steuerlichen Vorteils im Vordergrund steht. Die Verluste dürfen auch nicht nach § 10d (Verlustabzug) abgezogen werden ...“
„Wenn Sie nun also wegen der wunderschönen Gründerzeit-Villa das Erbe antreten, Ihr Erbonkel allerdings notorischer Spieler und Tunichtgut war, der auch seine Steuern schuldig blieb, und die Forderungen des Fiskus daher zu groß sind, als daß Sie sie aus eigener Tasche begleichen könnten, können Sie die Verluste zumindest noch bei Ihrem Verlustabzug berücksichtigen lassen. “
„Verlustabzug nach § 10d EStG; Anwendung der Verlustabzugsbeschränkung des § 10d EStG bei besonderen Verrechnungsbeschränkungen (§ 2b EStG, § 15 Abs. 4 Satz 1 und 2 sowie den Sätzen 3 bis 5 und 6 bis 8 EStG; §§ 22 Nrn. 2, 3 und 23 EStG)“
„Bei der Berechnung des verbleibenden Verlustabzugs ist zunächst ein Ausgleich mit den anderen eigenen Einkünften des Ehegatten vorzunehmen. Verbleibt bei ihm ein negativer Betrag, ist dieser bei der Berechnung der Summe der Einkünfte gegebenenfalls mit dem positiven Betrag des anderen Ehegatten auszugleichen ...“
„Es entsteht der sogenannte "Verlustrücktrag". Wenn aber auch dieser Rücktrag auf zwei Jahre das Soll nicht in ein Haben verwandelt, wird in die Zukunft veranschlagt im sogenannten "Verlustabzug". In Zukunft und Vergangenheit wird Ihnen also Steuerersparnis eingeräumt. “
„1 Nr. 5 und 7 ist für beschränkt Steuerpflichtige ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten nicht zulässig.2Einkünfte im Sinne des Satzes 1 dürfen bei einem Verlustabzug (§ 10d) nicht berücksichtigt werden.“
„Hier sollte beachtet werden, daß die eventuell vorhandenen positiven Beträge und die negativen Beträge zu saldieren sind. Im Abschnitt Verlustabzug folgen dazu weitere Erläuterungen.“
„(25) 1Auf den am Schluss des Veranlagungszeitraums 1998 festgestellten verbleibenden Verlustabzug ist § 10d in der Fassung des Gesetzes vom 16. April 1997 (BGBl. I S.“
„Anwendungsschreiben zur Unternehmensteuerreform 2008 - Verlustabzugsbeschränkung für Körperschaften (§ 8c KStG)“