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Verlustrücktrag
Weiterführende Informationen zum Thema
„Deshalb sollten Sie einen Bescheid immer ganz genau prüfen. Das gilt auch für das Schreiben, das Ihnen die Höhe des Verlustrücktrages mitteilt. Ist dieser falsch berechnet, gilt es, genau zu sondieren, gegen welchen Steuerbescheid Sie Einspruch einzulegen haben. Sind Ihre Verluste im Steuerbescheid 2004 zu gering berechnet worden, wirkt sich das zwar auch auf den für 2003 berücksichtigten Verlustrücktrag aus, Sie müssen jedoch nur gegen den 2004er Bescheid Einspruch erheben.“
„In der Person des Erblassers entstandene Verluste sind, soweit sie bei diesem nicht ausgeglichen und auch nicht im Wege des Verlustrücktrags abgezogen werden können, im Veranlagungszeitraum des Erbfalls bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte des Erben mit dessen Einkünften auszugleichen (vgl. BFH-Urteil vom 17.5.1972 - BStBl 1972, Teil II, Seite 621). Soweit der Verlustausgleich nicht möglich ist, sind die Verluste beim Erben im Wege des Verlustabzugs zu berücksichtigen (vgl.“
„ 1.1.10 Verlustrücktrag bei bestandskräftigen Verlustfeststellungsbescheiden“
„Denn sie dürfen nachträglich vom damaligen Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte die heutigen Verluste wie Sonderausgaben abziehen. Es entsteht der sogenannte "Verlustrücktrag". Wenn aber auch dieser Rücktrag auf zwei Jahre das Soll nicht in ein Haben verwandelt, wird in die Zukunft veranschlagt im sogenannten "Verlustabzug". In Zukunft und Vergangenheit wird Ihnen also Steuerersparnis eingeräumt.“