Vermögenswirksame Leistungen
Weiterführende Informationen zum Thema
„Teile des Arbeitslohns als vermögenswirksame Leistungen nach dem Vermögensbildungsgesetz auf Verlangen des Arbeitnehmer-Ehegatten auf ein Konto des Arbeitgeber-Ehegatten oder auf ein gemeinschaftliches Konto beider Ehegatten überwiesen werden (BFH-Urteil vom 19.9.1975 - BStBl 1976, Teil II, Seite 81),“
„Den Einstieg in ein derartiges "eGoverment" plane das Bundesfinanzministerium mit dem Steuerbürokratieabbaugesetz. Wie es heißt, solle den Bürgern und Unternehmen "serviceorientiert" die Möglichkeit eingeräumt, der Steuerverwaltung bestimmte Belege und Unterlagen, die bisher in Papierform vorgelegt werden mussten, elektronisch zu übermitteln, beispielsweise Nachweise über Spenden, vermögenswirksame Leistungen oder Riester-Verträge.“
„Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird als steuerfreier Zuschuss vom Finanzamt auf vermögenswirksame Leistungen gezahlt und ist abhängig von der Höhe Ihres zu versteuernden Einkommens: Dieses darf im Sparjahr nicht höher sein als â?¬ 17.900,00 bei Alleinstehenden und â?¬ 35.800,00 bei Verheirateten. Das Halbeinkünfteverfahren bleibt bei der Einkommensberechnung unberücksichtigt (§ 2 Abs. 5a EStG).“
„Vermögenswirksame Leistungen (vwL) werden vom Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt gezahlt oder von Ihrem Gehalt einbehalten und können vom Staat durch die Arbeitnehmer-Sparzulage gefördert werden. Die monatlichen Beträge dürfen vom Arbeitgeber nur auf bestimmte Anlagearten überwiesen werden. VwL kommen nur für aktive Arbeitnehmer in Betracht, nicht für Arbeitslose, Rentner und Pensionäre.“
„Zu den prämienbegünstigten Bausparbeiträgen gehören sämtliche auf den Bausparvertrag geleisteten Eigenzahlungen (mindestens â?¬ 50,00 p.a.) inkl. der Abschlussgebühr und gutgeschriebener Zinsen, nicht aber vermögenswirksame Leistungen, für die Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage besteht, sowie Tilgungsbeiträge und gutgeschriebene Wohnungsbauprämien.“
„Dieses Verfahren wird nun weiterentwickelt. Zukünftig sollen bestimmte begleitende Belege (Spendenbescheinigungen, Bescheinigungen für Vermögenswirksame Leistungen und Bescheinigungen für Riesterverträge) ebenfalls elektronisch übermittelt werden. Eine Erweiterung auf andere Belege ist beabsichtigt.“
„Leistungen zur Sicherstellung des Unterhalts nach Maßgabe des BSHG (1) ) (z. B. Hilfe zum Lebensunterhalt, Eingliederungshilfe) oder des SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe - (Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen, § 13 Abs ...“
„Umbuchungen; Abschluss der Anlagenkonten; Abschluss der Vorrätekonten; Abschluss des Kontos Forderungen aus Lieferungen und Leistungen; Rechnungsabgrenzung; Rückstellungen“
„Absatz selbsterzeugter Getränke in Verbindung mit besonderen Leistungen “
„Arbeitgeberleistungen für Kinderbetreuung und Kindergarten“