Versicherungen, Kapital
Weiterführende Informationen zum Thema
„Nach den bisherigen Bewertungsmethoden kamen Grundstücke und Gebäude nur mit durchschnittlich 60 bis 70 Prozent ihres Werts zum Ansatz. Auch Unternehmen, Anteile an Kapitalgesellschaften, noch nicht fällige Versicherungen und lebenslange Nutzungen und Leistungen sollen künftig mit dem tatsächlichen Wert zum Ansatz kommen. Die Bundesregierung musste praktikable Verfahren entwickeln, diesen festzustellen. Das Ergebnis sieht so aus:“
„Beachten Sie dabei, dass Sie entweder den vollen bisher angesparten Betrag entnehmen dürfen oder nur einen Teil. Wollen Sie nur einen Teil für die Immobilie verwenden, müssen Sie mindestens 25% des angesparten Kapitals im Vertrag belassen. Durch diese Aufteilung haben Sie nach Renteneintritt nicht nur den Vorteil des mietfreien Wohnens, sondern erhalten zusätzlich eine kleine Rente.“
„Mit dem vom Bundesrat am 8. Juli 2005 verabschiedeten Gesetz wurde die Pensionsfondsrichtlinie (2003/41/EG) der EUÂ in nationales Recht umgesetzt und die Versicherungswirtschaft und die Altersversorgung gestärkt: Die kapitalgedeckten Systeme betrieblicher Altersversorgung können nun am freien Kapital- und Dienstleistungsverkehr teilhaben. Der europäische “
„Ein Musterfeststellungsantrag nach § 1 Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) kann nur im ersten Rechtszug gestellt werden. Er wird unzulässig, wenn der Rechtsstreit nach Endurteil und Berufung nicht mehr erstinstanzlich anhängig ist. “