Versicherungsvertreter
Weiterführende Informationen zum Thema
„Neben dem Ausschließlichkeitsvertreter gibt es auch den Mehrfach-Agenten und den Versicherungsmakler . Diese sind für mehrere Versicherungsgesellschaften tätig und haben ein anderes Haftungsverhältnis zu diesen als der Versicherungsvertreter ...“
„Auch eine genaue Abrechnung der Fahrten müssen Sie, wenn Sie wirklich Steuern sparen wollen, vorzuweisen haben - am besten in einem Fahrtenbuch mit Datum, den Tachoständen, dem Reiseziel, der Reiseroute, dem Reisezweck, der besuchten Firma, dem Ansprechpartner und den gefahrenen Kilometern. Sollten Ihnen diese Angaben nicht möglich sein, gibt es einen Richtwert, an dem Sie Ihre persönlichen Aufwendungen ausrichten können: den angestellten Versicherungsvertreter ...“
„Ein Versicherungsvertreter erstellt im Beratungsgespräch eine Dokumentation, lässt sich diese vom Kunden unterschreiben und nimmt sie anschließend mit. Dies begründet er damit, dass sein Versicherungsunternehmen ihn verpflichtet habe, eine Dokumentation als Nachweis dafür zu erstellen, dass er den Kunden ordentlich beraten hat. Dieses Verständnis der Beratungsdokumentation wäre grundverkehrt, da die Information entgegen der neuen Rechtslage hier nicht dem Kunden“
„Ob ein Versicherungsvertreter selbständig oder nichtselbständig ist, bestimmt sich im wesentlichen danach, ob er ein ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko trägt. Die Art seiner Tätigkeit, ob werbende und verwaltende, ist in der Regel nicht von entscheidender Bedeutung. Einzelheiten ergeben sich aus dem BFH-Urteil vom 19.2.1959 - BStBl 1959, Teil III, Seite 425, BFH-Urteil vom 10.9.1959 - BStBl 1959, Teil III, Seite 437, BFH-Urteil vom 3.10 ...“
„Eine Eigenprovision für den Abschluss einer Lebensversicherung, die ein Versicherungsvertreter an den Versicherungsnehmer zahlt (BFH-Urteil vom 2.3.2004, IX R 68/02, BStBl. 2004 II S. 506). Beim Sonderausgabenabzug muss dieser allerdings die gezahlten Versicherungsbeiträge um diesen »Preisnachlass« vermindern.“
„Abfindung, die ein angestellter Versicherungsvertreter von seinem Arbeitgeber für den Verzicht auf eine mögliche künftige Einkunftserzielung durch die Verkleinerung seines Bezirks erhält (>BFH vom 23.1.2001 - BStBl II S. 541).“
„Abfindung, die ein angestellter Versicherungsvertreter von seiner Versicherungsgesellschaft für die Verkleinerung seines Bezirks erhält (BFH-Urteil vom 23.1.2001, XI R 7/00, BStBl. 2001 II S. 541).“
„Versicherungsvertreter, selbständiger; übt auch dann eine gewerbliche Tätigkeit aus, wenn er nur für ein einziges Versicherungsunternehmen tätig sein darf (BFH vom 26.10.1977, BStBl 1978 II S. 137),“