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Verwaltungsakt
Weiterführende Informationen zum Thema
„ Nach § 91 AO soll des Weiteren, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift diesem Gelegenheit gegeben werden, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist, insbesondere wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr in Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint (Abs. 2 Nr.“
„Der Schädiger, der grundsätzlich für die Kausalität zwischen Nichteinlegung des Rechtsmittels und Schadenseintritt beweispflichtig ist, kann sich hierbei nicht in jedem Fall darauf stützen, wie über den Rechtsbehelf hätte richtigerweise entschieden werden müssen. Das gilt insbesondere, wenn es nicht um die Anrufung eines Gerichts gegen einen Verwaltungsakt geht, sondern nur darum, dass eine Verwaltungsbehörde zur Überprüfung ihres eigenen Handelns veranlasst werden sollte ...“
„Dieses Zulässigkeitsbedenken bestand indessen bei dem hilfsweise erhobenen Feststellungsantrag nicht, da dieser nicht an eine Frist gebunden war. Das keineswegs von vornherein aussichtslose (sondern im Gegenteil im Ergebnis erfolgreiche) Begehren, die Nichtigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsaktes festzustellen, muss als taugliches Mittel des Primärrechtsschutzes auch in Bezug auf die Unterbrechung der Verjährung des Amtshaftungsanspruchs angesehen werden ...“
„Steuerhinterziehung durch bewusste Nichterklärung von Einkünften aus Kapitalvermögen wegen fehlender Steuerbescheinigung - Unzulässigkeit von Blanko-Steuerbescheinigungen - Entscheidung über Verfahrensrüge ohne Begründung - Unterbrechung des Revisionsverfahrens - Anrechnungsverfügung als Verwaltungsakt - Revisibilität der Würdigung einer Einlassung als Schutzbehauptung“
„BGH NJW 1991, 1061 ff.). Dies ergibt sich zum einen daraus, dass das Finanzamt gerade die Anfechtung durch Duldungsbescheid, also einen Verwaltungsakt angekündigt hat; die Ankündigung ist hinsichtlich ihrer Einondnung nicht von der angekündigten Handlung zu trennen (Kriterium der gewählten Rechtsform, vgl. BGH NJW 2000, 2810 ff. [unter II 1 b) der Entscheidungsgründe]).“
„Ein Blick ins Gesetz erleichtert auch hier die Rechtsfindung. Befugt Einspruch einzulegen, ist nur, wer geltend macht, durch einen Verwaltungsakt oder dessen Unterlassung beschwert zu sein. Jetzt wissen wir es ganz genau, wir müssen beschwert sein. Aber wann ist man beschwert, was heißt das überhaupt.“
„Die Grundsätze dieser Entscheidung können hier jedoch nicht herangezogen werden. Dort ging es darum, dass der Schädiger - eine Gemeinde - es vertraglich übernommen hatte, dafür zu sorgen, dass die förmlichen Voraussetzungen für den Erlass eines steuerbegünstigenden Verwaltungsaktes erfüllt werden ...“
„2 Nr. 1 VwGO) vollstreckt werden, wenn die Geldleistung fällig ist, der Verwaltungsakt (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 2 AO) dem Pflichtigen zugestellt und ihm die Vollstreckung durch eine Mahnung angedroht worden ist, und wenn die in der Mahnung bestimmte Zahlungsfrist verstrichen ist.“
„BGHZ 54, 76, 80; 62, 7, 9). Wie der Senat jedoch bereits früher entschieden hat, ist dieser Grundsatz weder auf die Vollstreckung aus einem Steuerbescheid (BGHZ 39, 77) noch aus einem noch nicht rechtsbeständigen Verwaltungsakt (BGHZ 83, 190, 196) zu übertragen ...“
„Zulässigkeit einer Feststellungsklage wegen Nichtigkeit eines Verwaltungsakts - Interesse des Klägers an der baldigen Feststellung - Gesetzlich nicht vorgesehenes Vorverfahren als Zulässigkeitsschranke“
„Denn auch der Wehrdienst in der NVA der ehemaligen DDR und, bei ausländischen Staatsangehörigen, beim Militär anderer EU-Staaten wirkt fristverlängernd. “