Vorbehalt Der Nachprüfung
Weiterführende Informationen zum Thema
„Dabei erhält die Finanzbehörde vor allem Auskunft über Name und Kontonummer des Bankkunden, jedoch nicht über Kontostände und -bewegungen. Falls das Konto der Finanzbehörde bisher nicht bekannt war, kann sie anschließend zwecks Erlangung weiterer Informationen ein konkretes Auskunftsersuchen an das auskunftspflichtige Kreditinstitut richten, um die ordnungsgemäße Versteuerung eventueller Kapitaleinkünfte überprüfen zu können ...“
„(4) 1Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Eintragung der Steuerklasse und der Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte umgehend ändern zu lassen, wenn die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte von den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres zugunsten des Arbeitnehmers abweicht oder in den Fällen, in denen die Steuerklasse II bescheinigt ist, die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende (§ 24b) im Lauf...“
„Die Finanzverwaltung läßt aber aus Billigkeitsgründen eine Ausnahme zur Unwiderruflichkeit des Antrags auf Wegfall der Nutzungswertbesteuerung zu, wenn das FA von der in der ESt-Erklärung vorgenommenen Aufteilung der Aufwendungen in einen nichtabziehbaren Betrag und in einen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbaren Betrag zu Lasten des Steuerpflichtigen abweicht (Rundverfügung der OFD Münster vom 27.9.1989 - S 2225 a - 154 - St 16 - 31).“
„April 1996 abgeschlossen worden ist und der Gesellschafter der Gesellschaft vor dem 1. Januar 1999 beigetreten ist; soweit Verluste, die in dem Betrieb der Gesellschaft entstehen und nach Satz 1 oder nach § 15a Abs. 1 Satz 1 ausgleichsfähig oder abzugsfähig sind, zusammen das Eineinviertelfache der insgesamt geleisteten Einlage übersteigen, ist § 15a auf Verluste anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 1994 beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen ...“
„Ist Ihr Steuervergehen bereits straf- und steuerrechtlich verjährt, sind Sie aus dem Schneider. Sind Ihre Steuersünden nur strafrechtlich, aber noch nicht steuerlich verjährt und kommt Ihnen das Finanzamt vor Eintritt der steuerlichen Verjährung von selbst auf die Schliche, brauchen Sie zwar keine Strafverfolgung mehr zu fürchten, müssen aber die hinterzogenen Steuern nachzahlen inklusive 6 Prozent Hinterziehungszinsen p.a. (§§ 235, 238 AO).“
„Senatsurteile BGHZ 95, 238; 97, 97; 103, 242). Entsprechend dem heute allgemein anerkannten grundsätzlichen Vorrang des Primärrechtsschutzes vor dem Sekundärrechtsschutz ist es sachgerecht oder doch zumindest naheliegend, wenn der Betroffene, ehe er Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung geltend macht, sich zunächst gegen das beanstandete Verwaltungshandeln selbst wendet und versucht, im Wege des primären Rechtsschutzes Abhilfe zu erreichen ...“
„ein Betrag auf der Lohnsteuerkarte für ein zweites oder weiteres Dienstverhältnis insgesamt bis zur Höhe des auf volle Euro abgerundeten zu versteuernden Jahresbetrags nach § 39b Abs. 2 Satz 5, bis zu dem nach der Steuerklasse des Arbeitnehmers, die für den Lohnsteuerabzug vom Arbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis anzuwenden ist, Lohnsteuer nicht zu erheben ist ...“