Vorerwerb
Weiterführende Informationen zum Thema
Richtlinie 71 ErbStR 2003 hier in der aktuellen Fassung
„Die §§ 13a , 19a ErbStG sind bei der Ermittlung der Steuer auf den Gesamterwerb nur auf das in die Zusammenrechnung einbezogene begünstigte Vermögen anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1995 zugewendet wurde. Ein bei einem Vorerwerb in Anspruch genommener Freibetrag nach § 13a Abs. 1 Nr ...“