Wasserfahrzeuge
Weiterführende Informationen zum Thema
Richtlinie 15 UStR 2008 hier in der aktuellen Fassung
„Der entgeltliche innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs unterliegt auch bei Privatpersonen, nichtunternehmerisch tätigen Personenvereinigungen und Unternehmern, die das Fahrzeug für ihren nichtunternehmerischen Bereich beziehen, der Besteuerung. Fahrzeuge im Sinne des § 1b UStG sind zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmte Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge und motorbetriebene Landfahrzeuge, die die in “
Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge
„Unternehmer aber auch Privatpersonen müssen beim Erwerb eines neuen Fahrzeuges aus einem anderen EG-Mitgliedstaat Erwerbsteuer (Umsatzsteuer) zahlen. Als Fahrzeuge gelten: motorbetriebene Landfahrzeuge (Hubraum größer 48 ccm oder Leistung größer 7,2 KW), Wasserfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 7,5 Meter, Luftfahrzeuge mit einer Starthöchstmasse größer 1.550 KG.“