Werbungskosten, Abzugsbeschränkung
Weiterführende Informationen zum Thema
„Ist nur ein beschränkter Abzug der Aufwendungen möglich, erfaßt die gesetzliche Abzugsbeschränkung von 1.250 EUR personenbezogen die gesamte betriebliche und berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen. Dabei sind die Aufwendungen für das Arbeitszimmer entsprechend dem Nutzungsumfang den darin ausgeübten Tätigkeiten zuzuordnen. Soweit der Kostenabzug für eine oder mehrere Tätigkeiten möglich ist, kann der Steuerpflichtige diese anteilig insgesamt bis zum Höchstbetrag abziehen.“
„Häusliches Arbeitszimmer, objektbezogene Abzugsbeschränkung und Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bei mehreren Tätigkeiten; BFH-Urteile vom 20. November 2003 - IV R 30/03 und vom 13. Oktober 2003 - VI R 27/02“
„2 Satz 2 LStR). Das jeweilige Klassenzimmer oder das Lehrerzimmer stellt keinen Arbeitsplatz im Sinne der Abzugsbeschränkung dar.“